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Steuertipps beim Verkauf von GmbH & Co. KG-Anteilen

Tipp 1: Kein Verkauf durch Holding-Personengesellschaften

Wer die steuerlichen Unterschiede zwischen dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen und dem Verkauf von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft, insbesondere an einer GmbH & Co. KG, nicht kennt, läuft schnell in vermeidbare Steuerfallen. In unserer Newsletterreihe „Steuertipps beim Verkauf von GmbH & Co. KG-Anteilen“ werden wir in den kommenden Wochen aufzeigen, wie Sie die steuerlichen Folgen des Verkaufs optimieren und Fallstricke vermeiden.

Werden Anteile an einer gewerblichen Personengesellschaft von einer darüber stehenden Holding-Personengesellschaft verkauft (doppelstöckige Personengesellschaft), unterliegt der daraus entstehende Gewinn der Gewerbesteuer und ist nicht nach § 7 S. 2 GewStG befreit (vgl. hierzu statt vieler: BFH vom 19.7.2018 lV R 39/10, BStBl. ll 2019, 77).

Das lässt sich vermeiden: 

1. Als Ausweichsgestaltung kommt die Veräußerung des Anteils an der Ober- statt an der Untergesellschaft in Betracht. In dem Fall entsteht der Veräußerungsgewinn alleine auf Ebene der Obergesellschaft und zwar auch insoweit, als er auf stille Reserven bei der Untergesellschaft entfällt (BFH vom 18.9.2007 I R 79/06, BFH/NV 2008, 729; R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR; SELDER in Glanegger/Güroff, GewStG, 9. Aufl., 2017, § 7 Rz. 128; DRÜEN in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 7 GewStG Rz. 129 (Mai 2016); aA ROSER in Lenski/Steinberg § 7 Rz. 324a (Juni 2018)).

2. Alternativ kann erwogen werden, die Gesellschafter der Obergesellschaft unmittelbar an der Untergesellschaft zu beteiligen, indem die Obergesellschaft vor der Veräußerung oder Aufgabe der Anteile an der Untergesellschaft realgeteilt wird (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Gesellschafter erhalten dabei Mitunternehmeranteile an der Untergesellschaft.

3. Soll die doppelstöckige Struktur erhalten bleiben (zB weil nur eine von mehreren Beteiligungen veräußert oder aufgegeben werden soll), kommt eine Abspaltung von der Obergesellschaft in Betracht. Der Teil, der nach § 7 Satz 2 GewStG gewerbesteuerfrei aufgegeben oder veräußert werden soll, kann dabei auf eine beteiligungsidentische Personengesellschaft nach § 24 UmwStG zum Buchwert abgespalten werden (vgl. dazu Tz. 01.47 UmwStE). Darauf, ob das in der „Alt“-Gesellschaft zurückbleibende Vermögen selbst einen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil darstellt, kommt es – anders als bei § 15 UmwStG – nicht an (Vgl. etwa PATT in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 24 UmwStG Rz. 91 (Dez. 2013); SCHMITT in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 7. Aufl., 2016, § 24 UmwStG Rz. 102). Im Anschluss an die Einbringung kann die aufnehmende Personengesellschaft realgeteilt werden. 

Weiterführende Literatur: STENERT/MICKER/TROSSEN, Ubg 2018, 657

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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