Der Zehnt Aktuell

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Steuerfreiheit von Promotionsstipendien?

I. Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, den die Bundesrepublik Deutschland angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, sind nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG unter den weiteren Voraussetzungen des Satz 3 der Vorschrift steuerfrei.

II. Zu den steuerlichen Folgen, wenn ein Stipendium nicht allein von der öffentlichen Hand, sondern gemeinsam mit einem privaten Träger finanziert wird, hat sich der BFH in seiner am 17.2.2023 veröffentlichten Entscheidung (BFH vom 28.9.2022 X R 21/20) geäußert. Im Entscheidungsfall hatte die Klägerin ein von einem Bundesland öffentlich und von privater Hand gemeinsam finanziertes Stipendium zur Förderung ihrer Promotion erhalten.

III. Zu prüfen war insbesondere die der Steuerbefreiung vorgelagerte Frage, ob der Zufluss von Stipendien nach § 22 EStG steuerbar ist. Erst im Anschluss kommt es darauf an, ob eine Steuerbefreiung greift. Der BFH setzt seine bisherige Rechtsprechung fort (vgl. BFH vom 8.7.2020 X R 6/19, BStBl. II 2021, 557): Der Zufluss aus einem Stipendium ist nur dann steuerbar, wenn der Stipendiat hierfür eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat. Entscheidend ist die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Stipendiaten und den Stipendiengeber. Allein das durch das Stipendium geförderte Vorhaben stellt keine solche Gegenleistung dar. Es wird nicht deshalb durchgeführt, um Einnahmen in Form von Stipendienzahlungen zu erzielen. Ebenfalls reicht die Pflicht, seine gesamte Arbeitskraft dem Stipendium zu widmen oder monatliche Berichte und Zwischenstände sowie ein Pflichtexemplar abzuliefern, nicht aus. 

IV. Im Entscheidungsfall hatte sich die Stipendiatin verpflichtet, die aus dem geförderten Vorhaben gewonnen Ergebnisse (befristet) ausschließlich im Geber-Bundesland zu verwerten. Ob dies als bloße Erwartungshaltung oder als wirtschaftliche Gegenleistung anzusehen ist, wird das Finanzgericht – an das der BFH zurückverwiesen hat – entscheiden müssen. 

V. Für einen Großteil der Stipendien schafft die Entscheidung Klarheit: Sind die Bedingungen für die Vergabe allgemein üblich (zB Abgabe eines Pflichtexemplars), spricht viel dafür, dass der Zufluss nicht steuerbar ist. Anders liegt es allerdings, wenn sich der Stipendiat (darüber hinaus) verpflichtet, eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen. 

VI. Interessieren auch Sie sich für ein Promotionsstipendium? Mit dem Promotionsstipendium unserer Zehnt-Akademie fördern wir praxisrelevante Promotionen auf dem Gebiet des Steuerrechts monetär und ideell. Die Bewerbungsfrist läuft noch bis zum 30.4.2023. 

Nähere Informationen zu Programm, Voraussetzungen und dem Bewerbungsverfahren finden Sie unter https://steueranwalt.de/karriere/stipendium

Dr. Torben Gravenhorst
Rechtsanwalt
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Dr. Eugen Mehlhaf
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Senior Associate
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