Steueranwalt Köln
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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
Verweisungen und Bezugnahmen sind aus der steuerlichen Praxis nicht wegzudenken. Die Vermeidung von Wiederholungen dient der Konzentration auf das Wesentliche sowie der Arbeitserleichterung. Das weiß der Berater, das wissen die Finanzbehörden und natürlich auch die Finanzgerichte zu schätzen.
Finanzgerichtliche Urteile sind zu begründen, § 105 FGO. Dabei sind Verweisungen sowohl bei der Darstellung des Sach- und Streitstands als auch bei der Darstellung der Entscheidungsgründe zulässig.
Gem. § 105 Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Tatbestand des Urteils der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der Anträge seinem wesentlichen Inhalt nachgedrängt darzustellen. § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO legt dem Finanzgericht dabei als Soll-Vorschrift „wegen der Einzelheiten“ den Verweis „auf Schriftsätze, Protokolle und Unterlagen, … soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt,“ nahe.
Darüber hinaus gesteht § 105 Ab. 5 FGO dem Finanzgericht auch Begründungserleichterungen bei der Abfassung der Entscheidungsgründe zu: „Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.“
Die Frage der Statthaftigkeit von Bezugnahmen, wenn finanzgerichtliche Urteile im Tatbestand und/oder in den Entscheidungsgründen auf Urkunden oder Schriftstücke, zumal auf den angefochtenen Grundverwaltungsakt, die Einspruchsentscheidung, den Betriebsprüfungs- bzw. Steuerfahndungsbericht oder einzelne Schriftsätze des Finanzamts verweisen, ist ein Dauerbrenner im Nichtzulassungs-beschwerde- oder Revisionsverfahren.
Bei der Bezugnahme bzw. Verweisung im Urteilstatbestand auf Urkunden, Schriftstücke oder andere Unterlagen verlangt der BFH die hinreichend genaue Bezeichnung des Gegenstands der Bezugnahme; fehlende tatsächliche Feststellungen kann das Finanzgericht nicht durch Bezugnahmen ersetzen (BFH vom 21.1.1981, I R 153/77, BStBl. II 1981, 517). Globale und pauschale Bezugnahmen, insbes. auf Betriebsprüfungs- oder Fahndungsberichte oder unspezifizierte Verweise auf Urkunden, sind unzulässig (BFH vom 21.1.1981, I R 153/77, aaO; BFH vom 24.7.1996, X R 45/94, BFH/NV 1997, 295; BFH vom 25.2.2009, IX R 28/08, BFH/NV 2009, 1416, BFH vom 1.2.2001, III R 11/98, BFH/NV 2001, 899; BFH vom 25.10.2016, I R 54/14, BFH/NV 2017, 1216).
Einschränkungen bestehen auch der Anwendung der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO. Die Entscheidung, deren Begründung sich das Finanzgericht zu eigen machen will, muss eindeutig identifizierbar sein; es darf keine Verwechslungsgefahr bestehen (BFH vom 28.10.2016, II B 91/05, BFH/NV 2007, 256). Die Entscheidung, deren Ausführungen das Finanzgericht beitritt, muss ihrerseits eine aussagekräftige Begründung zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten, die aus der Sicht des Finanzgerichts tragend sind (BFH vom 7.11.2000, VII R 24/00, BFH/NV 2001, 909). Schließlich muss das Gericht auf entscheidungserhebliches, neues Vorbringen im Klageverfahren stets eingehen (zuletzt BFH vom 26.11.2024, VIII B 79/23, juris).
Beispiele unzulässiger Begründungsübernahmen
beanstandet. Tritt an die Stelle einer eigenständigen Begründung der Verweis auf die Rechtsauffassung der Finanzbehörde, kann darin insbesondere ein Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO - nicht mit Gründen versehenes Urteil - oder § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO - Wiedergabe der überzeugungsleitenden Gründe - liegen.
Die fehlerhafte Bezugnahme im Sachbericht oder in den Entscheidungsgründen finanzgerichtlicher Urteile führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht.
Bezugnahmen in finanzgerichtlichen Urteilen, sei es im Sachbericht oder sei es in den Entscheidungsgründen, sollten in Vorbereitung auf eine mögliche Nichtzulassungsbeschwerde oder bei zugelassener Revision sorgfältig analysiert werden. Angesichts der hohen Anforderungen der BFH-Rechtsprechung, stellen Bezugnahmen im Urteil eine nicht zu unterschätzende wiederkehrende Fehlerquelle dar. Die Rechtsprechung sollte dem Berater überdies Ansporn sein, mit seiner Klagebegründung stets über den Vortrag im Rahmen der Einspruchsbegründung hinauszugehen. Werden in der Klagebegründung „selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“ iSd. § 119 Nr. 6 FGO vorgebracht, kann damit den Verlockungen einer vorschnellen Übernahme der Verwaltungsauffassung oder wenig reflektierter Positionen der sog. hM. entgegengewirkt werden.