Steuerblog


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Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwält:innen auch im Fahrtenbuch?

Mit Urteil vom 13.11.2024 hat das Finanzgericht Hamburg (3 K 111/21) über die Frage entschieden, inwieweit im Fahrtenbuch eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht Schwärzungen vorgenommen werden dürfen. Anwälte und Anwältinnen sind nach § 43a Abs. 2 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die Identität der Mandanten und die Tatsache der Beratung. Vor diesem Hintergrund sind Berufsgeheimnisträger bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG berechtigt, Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identität von Mandanten zu schützen. Nach Auffassung des FG Hamburg sind die Schwärzungen jedoch auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fahrtenbuch obliegt auch im Fall der Verschwiegenheitspflicht dem Steuerpflichtigen. Geschwärzt werden darf nur, was erforderlich ist, um die Identität der Mandanten zu schützen. Fahrten zu Gerichten, Behörden usw. dürfen nicht geschwärzt werden. Die abstrakte Möglichkeit, dass das Finanzamt aufgrund dieser Angaben versucht, die Identität von Mandantinnen und Mandanten zu ermitteln, reicht nicht, um auch diese Informationen schwärzen zu dürfen. 

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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