Steuerblog


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Verdeckte Gewinnausschüttung trotz fehlender Bereicherung?

Werden dem Alleingesellschafter einer GmbH von der GmbH eigene Anteile unentgeltlich übertragen, ist der Gesellschafter nicht bereichert. Der Wert der Anteile, die der Gesellschafter vor und nach der Übertragung hält, ist identisch.

In seinem Beschluss vom 13.5.2025 (VIII B 33/24) führt der BFH aus, dass die verbilligte Übertragung eigener Anteile einer GmbH an den Alleingesellschafter dem Grunde nach eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Darauf, wie die Veräußerung der eigenen Anteile auf Gesellschaftsebene zu behandeln seien, komme es nicht an. Die erhaltenen Anteile stellen nach Ansicht des BFH beim Gesellschafter dem Grunde nach einen Vermögensvorteil dar, dessen Zuwendung seinen Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. 

Nicht zu entscheiden, hatte der BFH die Frage, wie der Vermögensvorteil zu bewerten ist. Er hält es für denkbar, dass der Vorteil gering oder sogar mit Null zu bewerten sei. Zudem müsse eine Mehrfachbesteuerung vermieden werden, es dürfe nicht eine vGA und später ein Veräußerungsgewinn angesichts zu niedriger Anschaffungskosten besteuert werden. 

Jedenfalls im Fall eines Alleingesellschafters, bei dem der Erwerb der Anteile zu keinerlei Verbesserung seiner Situation führt, ist uE der Wert mit Null zu bewerten. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzgerichte sich dazu positionieren werden.

Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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