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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
Der BFH hat im Verfahren V R 43/21 ein weitreichendes Grundsatzurteil zur Besteuerung der öffentlichen Hand erlassen. Er hält die sog. Kettenzusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) nach der sog. Mitschlepptheorie für unzulässig.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit ihren BgA körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Gewinnermittlungssubjekt ist grundsätzlich jeder BgA für sich. BgA können aber nach § 4 Abs. 6 KStG zusammengefasst werden. Dies erlaubt es vor allem, Gewinne eines BgA mit Verlusten eines anderen zu verrechnen. Die Kettenzusammenfassung betrifft nun die Zusammenfassung von mehr als zwei BgA. Dabei stellt sich die (vereinfachte) Frage, ob
Teile der Literatur und auch das BMF (vom 12.11.2009, BStBl. I 2009, 1303, Rz. 5) sprechen sich für die zweite Option aus, die für die Steuerpflichtigen weit niedrigschwelliger ist. Jedoch hatte der Senat hieran in einer Beitrittsaufforderung an das BMF, die er Anfang dieses Jahres veröffentlicht hat (vgl. unser Newsletter vom 5.9.2024), Zweifel geäußert.
Im Urteil hat sich der BFH nun – mit ausführlicher Begründung – der strengeren Auffassung angeschlossen. Derzeit ist noch abzuwarten, wie die Finanzverwaltung sich zu dem Urteil positionieren wird. Wenn das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, dann wird der öffentlichen Hand die Verlustnutzung erheblich erschwert.
Im Streitfall war die Klage allein abzuweisen, weil die vereinfachte Kettenzusammenfassung nicht zulässig war. Darüber hinaus hat der Senat auf zwei Punkte hingewiesen, die nicht mehr entscheidungserheblich waren. Hiermit verrät der Senat auch, welche weiteren Themen bei der Besteuerung von BgA er noch für besprechenswert hält. Es sind folgende Fragen:
Zunächst ist abzuwarten, ob die Finanzverwaltung sich dem Urteil anschließt. Falls ja, werden sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Umstrukturierungen oder höhere Belastungen ihres Haushalts einstellen müssen. Angesichts der traditionell starken Gemeindelobby ist jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass es zeitnah zu einer gesetzlichen Anpassung von § 4 Abs. 6 KStG kommt.