Steuerblog


Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.

Umsatzsteuerrisiken beim Forderungseinzug und Vergleich

Ob und inwieweit die (Nicht-)Verwirklichung von zivilrechtlichen Ansprüchen Umsatzsteuer auslöst, richtet sich nach umsatzsteuerrechtlichen und nicht nach rein zivilrechtlichen Maßstäben. Dies zeigen exemplarisch die jüngsten Gerichtsentscheidungen zum Forderungseinzug und zu Vergleichsvereinbarungen. Die damit verbundenen Steuerrisiken sind daher besonders in den Blick zu nehmen.


Umsatzsteuer trotz „Forderungsausfall“?

Dem BFH-Urteil vom 30.4.2025 (XI R 15/22) lag ein Fall des „unechten Factorings“ zugrunde: Der Lieferant, ein Sollversteuerer (hier eine Apotheke), trat seine Entgeltforderungen aus umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen an den Faktor ab, vereinfacht ein Inkassounternehmen (hier ein Rechenzentrum iSd. § 300 Abs. 2 SGB V). Das Inkassounternehmen machte diese Forderungen im eigenen Namen und auf Rechnung des Lieferanten gegenüber den Kunden geltend und vereinnahmte die Gelder daraus auch von den Kunden, insolvenzbedingt leitete es diese jedoch nicht (in voller) Höhe an den Lieferanten weiter. Der Lieferant begehrte daher vom Finanzamt die Berichtigung (Herabsetzung) der Umsatzsteuer aus uneinbringlichen Entgelten (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 UStG). Das Finanzamt lehnte dies ab, zu Recht, wie der BFH nun entschied. Umsatzsteuerlich trägt somit der Leistungserbringer in einer solchen Fallkonstellation nicht nur das Insolvenzrisiko seines Kunden, sondern auch das des Inkassounternehmens.


Umsatzsteuer bei Abschluss eines Vergleichs?

Das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 12.10.2023 (1 K 1975/22, EFG 2024, 1801): Der Abschluss einer Vergleichsvereinbarung kann eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung im Wege des Verzichts auf Rechte aus einem (Werk-/Dienstleistungs-)Vertrag sein, und zwar auch dann, wenn diese Rechte bestritten werden. Was war passiert? Die zivilrechtlichen Parteien stritten über den Zeitpunkt der Beendigung eines Reinigungsvertrags nach einer Kündigung. Die Parteien verglichen sich. Das Reinigungsunternehmen erhielt einen Geldbetrag unter Abgeltungswirkung, und zwar für einen Zeitraum, für den es keine Dienstleistungen (Reinigungen) mehr erbrachte. Gleichwohl nahmen Finanzamt und Finanzgericht ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt in Höhe des Vergleichsbetrags an. Ausweislich der Urteilsgründe spielte es für das Finanzgericht keine Rolle, ob der Reinigungsvertrag als Werk- oder Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren war. Wegen den bis heute noch nicht geklärten Abgrenzungsfragen zum sog. echten (nicht steuerbaren) Schadensersatz ließ das Finanzgericht zwar die Revision zum BFH zu. Nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 28.11.2024 (C-622/23 „rhtb“, DStR 2024, 2821) zu einem ähnlich, wenn auch nicht gleich gelagerten Parallelfall nahm der Kläger jedoch die Revision zurück.


Praxishinweise

Die (Nicht-)Verwirklichung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Wege eines Forderungseinzugs oder eines Vergleichs bedarf stets einer genauen Einzelfallprüfung, ob und welche umsatzsteuerlichen Folgen damit verbunden sind. Insbesondere der Abschluss eines Vergleichs führt nicht per zur Umsatzsteuerpflicht, zumal die Tragweite des oa. EuGH-Urteils vom 28.11.2024 noch nicht abschließend geklärt und in der Fachliteratur umstritten ist.

Cristian Esteves Gomes
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Partner
LinkedIn