Steuerblog


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Umsatzsteuerrisiken bei Gesellschafterdarlehen, Sacheinlagen und Konzernumlagen

Führen Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Gesellschaft Kapital im weitesten Sinne zu, ist stets zu prüfen, welche umsatzsteuerlichen Folgen damit verbunden sind. Auch bei Verrechnungspreisen und Konzernumlagen stellen sich umsatzsteuerliche Fallstricke. Die jüngere Rechtsprechungsentwicklung gilt es zu beachten.

 

Fallbeispiele

Finanzinvestoren, die (sanierungsreife) Gesellschaften erwerben, um sie nach erfolgter Sanierung gewinnbringend zu veräußern, sind jedenfalls dann Unternehmer, wenn sie damit verbundene unternehmerische Tätigkeiten ausüben (vgl. Abschn. 2.3 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 UStAE). Dies ist insbesondere bei der Frage einer Vorsteuerabzugsberechtigung aus bezogenen Beratungsleistungen zu beachten. Denn Nichtunternehmern steht kein Vorsteuerabzug zu (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).

Die mehrfache Aufnahme von Fremdkapital seitens einer Muttergesellschaft zur bankähnlichen Vergabe mehrerer Darlehen an Tochtergesellschaften kann für eine unternehmerische Tätigkeit sprechen. Bei der Vergabe von Risikokapital kommt es ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalls an, ohne dass dies höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BFH v. 14.12.2023 – V R 30/21 DStR 2024, 1008 m. Anm. Wäger). Die nur gelegentliche Darlehensgewährung einer Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft reicht jedoch für sich genommen für eine unternehmerische Tätigkeit nicht aus (vgl. BFH v. 13.11.2019 – V R 30/18, BStBl. II 2021, 248).

Soweit Eingangskosten der Holding für (Sach-)Einlagen in die Tochtergesellschaft tatsächlich (nur) für die Umsatztätigkeit der Tochtergesellschaft verwendet werden, ohne (auch) Ausgaben für den Erwerb der Beteiligung oder für entgeltliche Leistungen der Holding zu sein, steht auch einer sog. Funktionsholding der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen der Einlagen nicht zu (vgl. EuGH v. 8.9.2022 - C-98/21 „Finanzamt R“, DStR 2022, 1904; BFH v. 15.2.2023 – XI R 24/22 (XI R 22/18), BStBl. II 2023, 90).

Werden entgeltliche Leistungen im Konzern im Rahmen von unternehmerischen Tätigkeiten im konkreten Einzelfall angenommen, stellen sich dann auch umsatzsteuerliche Fragen zu deren Abrechnung. In Bezug auf Verrechnungspreise und Konzernumlagen sind die jüngsten Entscheidungen des EuGH, die ergangen sind (vgl. EuGH v. 12.12.2024 – C-527/23 „Weatherford Atlas Gip“, DStRE 2025, 224, und EuGH v. 3.7.2025 – C-808/23 „Högkullen“, DStR 2025, 1634) und demnächst noch ergehen werden (ua. zu den Az.: EuGH C-726/23 und C-603/24), zu beachten, um „böse“ umsatzsteuerliche Überraschungen zu vermeiden.

Cristian Esteves Gomes
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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