Steuerblog


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Switch-Over zur Anrechnungsmethode bei Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften?

BFH zum Beherrschungserfordernis i.R.d. § 20 Abs. 2 AStG

Ausländische Betriebsstätteneinkünfte werden im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses regelmäßig von der Besteuerung freigestellt. Die Freistellung wird häufig für den Fall beschränkt, dass die Betriebsstätte passive Einkünfte erzielt. Es findet ein Switch-Over zur Anrechnungsmethode statt. Dieser kann sich u.a. aus nationalem Recht, insbesondere § 20 Abs. 2 AStG, ergeben. Voraussetzung ist, dass Einkünfte vorliegen, auf die die Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden wäre, wenn die Betriebsstätte keine Betriebsstätte, sondern eine Körperschaft wäre. Bei Körperschaften setzt die Hinzurechnungsbesteuerung voraus, dass der inländische Steuerpflichtige die ausländische Kapitalgesellschaft beherrscht. Wie ist mit diesem Erfordernis bei Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften umzugehen?

Personengesellschaften sind in der Regel nicht abkommensberechtigt. Abkommensrechtlich vermitteln sie den inländischen Gesellschaftern ausländische Betriebsstätteneinkünfte. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass jede Beteiligung eines Steuerinländers an einer (ausländischen) Personengesellschaft mit ausländischer Betriebsstätte § 20 Abs. 2 AStG unterfallen könne (BMF vom 22.12.2023, BStBl. I 2023, Sondernr. 1/2023, 2, Rz. 1002). Danach reicht eine Minderheitsbeteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft aus.

Der BFH ist dieser Sichtweise im kürzlich veröffentlichten Urteil vom 8.4.2025 – IX R 32/23 – zu Recht entgegengetreten. Die unilaterale Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG ist gesellschaftsbezogen auszulegen und findet nur Anwendung, wenn der Steuerinländer mehrheitlich an der Personengesellschaft, die ihm eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist. Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Sie spiegelt den Zweck des § 20 Abs. 2 AStG wider, eine Umgehung der Hinzurechnungsbesteuerung zu verhindern.

Dr. Eugen Mehlhaf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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