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Steuerblog
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Das FG Münster hat mit seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 12.3.2025 (10 K 1656/21 G) entschieden, dass die Mitüberlassung eines Hochregallagers eine unschädliche Nebentätigkeit im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist. Demnach wurde dem Kläger in den Streitjahren 2017 und 2018 trotz entgeltlicher Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung ausnahmsweise die erweiterte Kürzung gewährt.
Das begrüßenswerte Urteil des 10. Senats des FG Münster fügt sich in die positive Rechtsprechungslinie anderer FG ein (so FG Düsseldorf v. 23.11.2023 14 K 1037/22 G, F; Schleswig-Holsteinisches FG v. 28.3.2024 1 K 134/22 und FG Münster v. 28.8.2024 2 K 1046/22 G).
Für anhängige Einspruchs- und Klageverfahren liefert das FG Münster gute und richtige Argumente, um ausnahmsweise eine unschädliche Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen der erweiterten Kürzung begründen und rechtfertigen zu können (insb. zeitlich vor Einführung der Bagatellgrenze in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c) GewStG):
Positiv ist auch, dass das FG Münster (wie der BFH in seinem Vorlagebeschluss v. 21.7.2016 IV R 26/14 und Teile der Literatur) es als unschädlich erachtet, wenn an sich kürzungsschädliche Nebentätigkeiten unentgeltlich erfolgen (aA. aber FG Baden-Württemberg v. 28.3.2023 6 K 878/22, Rev. anh. III R 23/23).
Die Revision wurde - insbesondere unter Verweis auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren - zugelassen.