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Steuerblog
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Schöne Ferien! – Ohne böses Erwachen beim Zoll
Reisende können bei der Einreise oder bei der Rückkehr aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten (zB. USA, Türkei) oder aus steuerlichen Sondergebieten (zB Kanarische Inseln) unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen Waren (Reisemitbringsel) einfuhrabgabenfrei (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern) nach Deutschland einführen.
Die aktuellen Freimengen finden sich auf der Homepage des Zolls.
Für Reisemitbringsel gilt:
- Andere Waren (einschließlich Substitute für Tabakwaren für Personen ab 17 Jahren) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
- bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
- bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
Für die Feststellung, ob die Wertgrenzen eingehalten oder überschritten worden sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend.
Die Freimengen können nicht addiert werden.
Aber ich hatte die Sachen doch schon dabei!
Die Beweislast, dass eine Ware nicht im Urlaub gekauft worden ist, liegt beim Reisenden. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung hilft es daher nichts, vor Ort erworbene Bekleidung von Etiketten zu befreien oder die Verpackung der Ware zu entsorgen.
Wer seine teure Kameraausrüstung oder ähnliches Equipment mit in den Urlaub nehmen will, tut unter Umständen gut daran, entsprechende Nachweise über den Erwerb in der EU bei sich zu führen (zB Bilder der Rechnung im Smartphone). Auch kann es sich in bestimmten Fällen anbieten, im Vorhinein einen sog. "Nämlichkeitsnachweis" zu erbringen mit dem nachgewiesen werden kann, dass die eingeführte und die zuvor ausgeführte Ware identisch ist.
Achtung: Der Zoll verfügt teils über die technischen Möglichkeiten, die Herkunft noch am Flughafen zu überprüfen.
Red Light/Green Light? – Was tun am Flughafen?
Schließlich sollte, bevor bei der Einreise am Flughafen der „grüne Ausgang“ genutzt und damit eine Steuererklärung abgegeben wird, sichergestellt sein, die Freimenge nicht überschritten zu haben. Ein Verstoß zieht nicht nur die Erhebung der Abgaben, sondern in der Regel auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach sich und das zuvor noch günstige Mitbringsel wird um ein Vielfaches teurer. Ein hilfreiches Tools des Zoll ist hier zu finden Tool.
Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie uns gerne an – ansonsten wünschen wir einen schönen Urlaub.

