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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.5.2025 (Az. X B 88, 109/24) behandelt wesentliche Rechtsfragen zur Anhörungsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren. Der BFH hält dabei an den strengen Anforderungen an die Erhebung einer Anhörungsrüge fest. Diese hemme nicht die Rechtskraft und die Rechtswirkungen der angegriffenen Entscheidung. Zudem sei eine Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über Ablehnungsanträge grundsätzlich nicht statthaft, es sei denn, eine Überprüfung etwaiger Gehörsverstöße wäre im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof nicht oder nur eingeschränkt möglich.
Gegen das teilweise ablehnende Urteil haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. X B 88/24) und beim Finanzgericht einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands in zahlreichen Einzelpunkten gestellt (X B 109/24). Nachdem das Finanzgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag abgelehnt hat, haben die Kläger hiergegen Beschwerde erhoben, welcher das FG nicht abgeholfen hat.
Der Beschluss bestätigt die restriktive Handhabung der Anhörungsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren, insbesondere gegen Zwischenentscheidungen wie Ablehnungsbeschlüsse. Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die eine Ausnahme nur bei fehlender Überprüfbarkeit von Gehörsverstößen im Rechtsmittelverfahren erwägt, diese Frage aber bislang offenlässt. Die Kläger konnten im konkreten Fall weder Verfahrensfehler noch Gehörsverletzungen erfolgreich rügen.