Steuerblog


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Rechtliche Hürden von Anhörungsrügen

Grundsätzlich kein Rechtsmittel bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.5.2025 (Az. X B 88, 109/24) behandelt wesentliche Rechtsfragen zur Anhörungsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren. Der BFH hält dabei an den strengen Anforderungen an die Erhebung einer Anhörungsrüge fest. Diese hemme nicht die Rechtskraft und die Rechtswirkungen der angegriffenen Entscheidung. Zudem sei eine Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über Ablehnungsanträge grundsätzlich nicht statthaft, es sei denn, eine Überprüfung etwaiger Gehörsverstöße wäre im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzhof nicht oder nur eingeschränkt möglich.


Sachverhalt

Gegen das teilweise ablehnende Urteil haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. X B 88/24) und beim Finanzgericht einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands in zahlreichen Einzelpunkten gestellt (X B 109/24). Nachdem das Finanzgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag abgelehnt hat, haben die Kläger hiergegen Beschwerde erhoben, welcher das FG nicht abgeholfen hat.


Entscheidungsgründe

  • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts über die Ablehnung des Tatbestandsberichtigungsantrags ist bereits unzulässig, da § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Anfechtung ausschließt. Ausnahmen gelten nur, wenn das Finanzgericht den Antrag ohne Sachprüfung verwirft, was hier nicht der Fall war.
  • Der BFH bestätigt, dass nach § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO eine Anhörungsrüge gegen Zwischenentscheidungen grundsätzlich nicht statthaft ist. Eine Ausnahme könnte sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergeben, wenn eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht oder allenfalls nur sehr eingeschränkt möglich wäre. Diese Frage ließ der BFH wie in früheren Entscheidungen offen (vgl. BFH vom 8.7.2013, Az. III B 149/12).
  • Die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung eines Ablehnungsantrags hemmt nicht die Rechtskraft der Entscheidung. Die mündliche Verhandlung durfte daher trotz laufender Anhörungsrüge durchgeführt werden.
  • Die Kläger konnten im Übrigen keine Verfahrensmängel oder Gehörsverletzungen substantiiert darlegen. Insbesondere war das Finanzgericht nicht verpflichtet, Zeugen zu Prozesskosten zu hören, solange objektive Beweismittel wie Zahlungsbelege nicht vorgelegt wurden.
 

Fazit

Der Beschluss bestätigt die restriktive Handhabung der Anhörungsrüge im finanzgerichtlichen Verfahren, insbesondere gegen Zwischenentscheidungen wie Ablehnungsbeschlüsse. Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die eine Ausnahme nur bei fehlender Überprüfbarkeit von Gehörsverstößen im Rechtsmittelverfahren erwägt, diese Frage aber bislang offenlässt. Die Kläger konnten im konkreten Fall weder Verfahrensfehler noch Gehörsverletzungen erfolgreich rügen.


Beraterhinweis

  1. Beachten Sie, dass das Verfahren trotz der Einlegung einer Anhörungsrüge grundsätzlich fortgesetzt wird. Als außerordentlichem Rechtsbehelf in Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt der Anhörungsrüge weder ein Devolutiv- noch ein Suspensiveffekt zu. Dem Gericht soll eine Selbstüberprüfung ermöglicht werden, ohne den Verfahrensablauf zu verzögern. Nur im Einzelfall kann das Gericht nach § 133a Abs. 5 FGO Vollstreckungsschutz durch eine einstweilige Aussetzung gewähren.
  2. Finanzgerichte sind nicht verpflichtet, entferntere und unsicherere Beweise (Zeugen, Sachverständige) zu erheben, wenn der Beteiligte es ablehnt, an der auf einfachere und sicherere Weise möglichen Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken. Prüfen Sie daher selbst, welche Beweismittel in Betracht kommen könnten.
Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Daniel Sommer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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