Steueranwalt Köln
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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
Mit Beschluss vom 9.4.2024 (IX B 42/23) bestätigte der BFH seine bisherige ständige Rechtsprechung, wonach eine ordnungsgemäße Klageerhebung die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift erfordert (siehe hierzu unseren Newsletter vom 2.5.2024). In seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 13.5.2025 (VIII B 31/24) nimmt der BFH dazu Stellung, was passiert, wenn der Kläger während des Gerichtsverfahrens unbekannt ins Ausland verzieht: Teilt der Kläger dem FG nicht rechtzeitig seine (neue) ladungsfähige Anschrift mit, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Entscheidet das FG dennoch in der Sache, liegt ein (revisibler) Verfahrensfehler vor. Das Urteil ist aufzuheben.
Im Einzelnen:
Die Entscheidung deckt prozessuale Fallstricke im Streitverfahren auf: Ändert sich die Anschrift des Klägers nach Klageerhebung, droht ein (klageabweisendes) Prozessurteil. Um dies zu vermeiden, sollte der Berater stets die Wohnanschrift des Klägers im Blick behalten.