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Steuerblog
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Nochmal: Notwendige Angabe der ladungsfähigen Anschrift im FG-Verfahren
Mit Beschluss vom 9.4.2024 (IX B 42/23) bestätigte der BFH seine bisherige ständige Rechtsprechung, wonach eine ordnungsgemäße Klageerhebung die Bezeichnung des Klägers unter Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift erfordert (siehe hierzu unseren Newsletter vom 2.5.2024). In seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 13.5.2025 (VIII B 31/24) nimmt der BFH dazu Stellung, was passiert, wenn der Kläger während des Gerichtsverfahrens unbekannt ins Ausland verzieht: Teilt der Kläger dem FG nicht rechtzeitig seine (neue) ladungsfähige Anschrift mit, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Entscheidet das FG dennoch in der Sache, liegt ein (revisibler) Verfahrensfehler vor. Das Urteil ist aufzuheben.
Im Einzelnen:
- § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO verlangt für eine ordnungsgemäße Klageerhebung, dass die Klage unter anderem „den Kläger“ bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bei natürlichen Personen die tatsächliche Wohnanschrift des Klägers anzugeben. Die Angabe sei auch nicht entbehrlich, wenn der Kläger einen Prozessbevollmächtigten bestellt habe (siehe hierzu und zu Ausnahmen unseren Newsletter vom 2.5.2024). Das Gleiche gelte für einen Wohnsitz im Ausland.
- Die Obliegenheit nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO betrifft – so der BFH – nicht nur den Zeitpunkt der Klageerhebung (BFH vom 13.5.2025 VIII B 31/24). Vielmehr habe der Kläger während des gesamten Verfahrens dafür zu sorgen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnorts für das Gericht erreichbar bleibe. Verziehe der Kläger – wie im Entscheidungsfall – während des laufenden Verfahrens ins Ausland, habe er dem FG seine (neue) ausländische Wohnanschrift mitzuteilen. Diese Mitteilung müsse spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zum Ablauf einer etwaigen Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO erfolgen.
- Komme der Kläger dieser Obliegenheit nicht oder nicht rechtzeitig nach, habe das FG nach Auffassung des BFH (vom 13.5.2025 VIII B 31/24) die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Eine Entscheidung in der Sache dürfe dagegen nicht ergehen. Dies gelte auch dann, wenn die Klage jedenfalls unbegründet sei. Erlasse das FG – wie im Entscheidungsfall – dennoch ein Sachurteil, sei dieses aufgrund eines Verfahrensmangels aufzuheben.
Die Entscheidung deckt prozessuale Fallstricke im Streitverfahren auf: Ändert sich die Anschrift des Klägers nach Klageerhebung, droht ein (klageabweisendes) Prozessurteil. Um dies zu vermeiden, sollte der Berater stets die Wohnanschrift des Klägers im Blick behalten.


