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Steuerblog
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Neuerungen im UmwStE 2025
Ganz aktuell bei der Spaltung von Kapitalgesellschaften
Zum Anfang des Jahres hat das Bundesfinanzministerium die lang erwartete Neufassung des Umwandlungssteuer-Erlasses (UmwStE 2025) veröffentlicht. Gegenüber der Vorfassung aus dem Jahr 2011 (BMF vom 11.11.2011 - IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl. I 2011, 1314) wurden neben einigen Klarstellungen ua. neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen berücksichtigt.
Unser heutiger Newsletter stellt die beratungsrelevanten Änderungen bei der (Auf- und Ab-) Spaltung von Kapitalgesellschaften auf Kapitalgesellschaften dar.
Grundsätzliche Anwendung der §§ 11 ff UmwStG
Bei der Auf- und Abspaltung einer Kapitalgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft kommen vorrangig die §§ 11-13 UmwStG zur Anwendung, da aus Sicht der beteiligten Rechtsträger eine Verschmelzung vorliegt. Vor dem Hintergrund können wir auf unseren Newsletter zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften vom 27.03.2025 verweisen.
Besonderheiten Spaltung § 15 UmwStG
Auf der Ebene des übertragenen Rechtsträgers sind Besonderheiten zu berücksichtigen, die ihren Grund darin haben, dass das Vermögen nur teilweise auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird. Hier ist bei der Auf- und Abspaltung § 15 UmwStG zusätzlich zu beachten. Hierzu weicht der überarbeitete Erlass von der bisherigen Fassung teilweise ab.
Mitunternehmeranteile/Sonderbetriebsvermögen (Rz.15.04)
Die Finanzverwaltung bekräftigt ihre Ansicht, dass bei Mitunternehmeranteilen des funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen anteilig im selben Verhältnis mitübertragen werden muss.
Teilbetriebe/mehrfach genutzte Wirtschaftsgüter (Rz. 15.08)
Bei Teilbetrieben sind die Wirtschaftsgüter nach ihren wirtschaftlichen Zusammenhängen zuzuordnen. Das von mehreren Teilbetrieben genutzte Wirtschaftsgut ist dem Teilbetrieb zuzuordnen, in dem es überwiegend genutzt wird.
Übernahmeergebnis bei Abwärts – und Seitwärtsabspaltung (Rz.15.14a)
Das Übernahmeergebnis ist nicht nur im Falle der Aufwärtsabspaltung, sondern auch in den Fällen der Abwärts – und Seitwärtsabspaltung zu ermitteln. Der Erlass folgt in diesem Zusammenhang dem BFH, in dem er die Kosten für die Vermögensübertragung nicht als Betriebsausgaben abziehbar ansieht.
Mittelbare schädliche Veräußerung (Rz. 15.24)
Eine schädliche Veräußerung kann auch eine Folgeumwandlung sein. Der Erlass erweitert diesen Blick von der Umwandlung der unmittelbar beteiligten Rechtsträger auf die Umwandlung von deren Gesellschaftern. Die Veräußerung von Anteilen an der Muttergesellschaft soll hingegen unschädlich sein.
Spaltung als Vorbereitung der Veräußerung an außenstehende Personen (Rz. 15.25a bis 35a)
Schwerpunkt der Neufassung ist der erst 2024 durch das Wachstumschancengesetz grundlegend überarbeitete und erweiterte § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG, wonach eine Buchwertfortführung nach § 11 Abs. 2 UmwStG nicht zur Anwendung kommt, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehenden Personen vollzogen oder vorbereitet wird. Der Erlass gibt hierzu eine Vielzahl von Beispielen.
Spaltung mit Wertverschiebungen (Rz.15.44)
Die Sichtweise der Finanzverwaltung zur Umwandlung mit Wertverschiebung zwischen den Anteilseignern wird erstmals mit Beispielen erläutert.
Beraterhinweis
Das Umwandlungssteuerrecht biete viele Gestaltungsmöglichkeiten. Auch 30 Jahre nach seiner Einführung bleiben aber viele (haftungsrelevante) Unsicherheiten. Der UmwStE 2025 gibt bei der Gestaltung eine wichtige Orientierung. In seiner aktualisierten Fassung ist er eine wertvolle Hilfe. In vielen Fällen wird man aber auch zukünftig nur über eine verbindliche Auskunft rechtssicher umwandeln können.