Steuerblog


Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.

Luxemburger Millionärsfonds und Fremdverwaltungsgebot

Der BFH zieht einen Schlussstrich

Im August 2015 wurde publik, dass die steuerliche Privilegierung von Spezialfonds luxemburgischen Rechts (sog. Luxemburger Millionärsfonds), aufgrund von Verstößen der Anleger gegen ein angeblich bestehendes Fremdverwaltungsgebot in den Fokus der Finanzverwaltung und der Strafverfolgungsbehörden geraten waren. Eine nachhaltige Einflussnahme des Anlegers auf die Anlageentscheidungen eines solchen Fonds führe – so die Finanzverwaltung – dazu, dass kein ausländischer Investmentfonds im Sinne des InvStG 2004 mit den dortigen Besteuerungsfolgen vorliegt, sondern eine „transparente“ Direktanlage. 

Zum Hintergrund: Das Luxemburger Investmentrecht ließ es zu, dass die Anteile jener Spezialfonds nur einem sachkundigen Anleger vorbehalten sind und das Fondsvermögen mindestens € 1,25 Mio. betragen muss. Die steuerliche Privilegierung bestand darin, dass das Fondsvermögen und die dort erzielten Erträge von der steuerlichen Sphäre des Anlegers abgeschirmt waren. Thesaurierte Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Termingeschäften blieben damit steuerfrei. 

Die Finanzverwaltung witterte eine Umgehungsgestaltung. Deutschlandweit wurden gegen Anleger Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Anleger, die noch nicht von Strafverfahren betroffen waren, sahen sich veranlasst, die Finanzverwaltung über vergleichbare Anlagestrukturen zu unterrichten. 

Der Wortlaut des InvStG 2004 gab ein Gebot der Fremdverwaltung nicht her. Auch in den einschlägigen Verwaltungsanweisungen zum InvStG aF suchte man ein solches Merkmal vergebens. Die Finanzverwaltung leitete das Erfordernis aus einer historischen Auslegung ab. Einem Investmentfonds sei immanent und damit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass er fremd verwaltet werden müsse. Aber selbst wenn das InvStG 2004 anzuwenden wäre, könne eine direkte Zurechnung der Erträge aus dem Fonds mit dem bei Verdacht der Steuerumgehung bzw. Steuerhinterziehung gern herangezogenen § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet werden, da jedenfalls ein faktisches Treuhandverhältnis angenommen werden könne.

Im Jahr 2019 machten die Staatsanwaltschaften bereits einen Rückzieher und stellten die Strafverfahren ein.

Nun – nach fast genau zehn Jahren - bestätigt der BFH mit Beschluss vom 1.7.2025 (VIII R 18/22) die Vorinstanz (FG Köln vom 24.8.2022 12 K 1540/19), dass für die Anwendbarkeit der Regelungen des InvStG 2004 ein Fremdverwaltungsgrundsatz nicht besteht. Außerdem stellt der BFH nochmals klar, dass die Besteuerung nach dem InvStG 2004 bei einem Privatanleger abschließend und vorrangig gegenüber einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften sei. Für eine abweichende Zuordnung der Fondserträge über § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO besteht daher kein Raum.
 

Dr. Peter Talaska
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Partner
LinkedIn