Steueranwalt Köln
Wilhelm-Schlombs-Allee 7 - 11
50858 Köln
T +49 221 4929 29 - 0
F +49 221 4929 29 - 9
koeln@streck.net

Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 6.11.2024 (Az. X K 7/22), dass ein finanzgerichtliches Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ein einheitliches Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 GVG darstellt. Es ist daher bzgl. der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer isoliert vom Hauptsacheverfahren zu beurteilen.
Angemessene Verfahrensdauer:
Entscheidung im konkreten Fall:
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte das Erinnerungsverfahren über 45 Monate unangemessen verzögert. Nach einem Teilanerkenntnis des Beklagten (3.500 € für 35 Monate) sprach der BFH der Klägerin zusätzlich 1.000 € Entschädigung für weitere 10 Monate Verzögerung zu.
Rechtliche Einordnung:
Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts. Für Kostenverfahren gelten dabei strengere Maßstäbe als für Hauptsacheverfahren, wobei die Bedeutung des Verfahrens und ein etwaiger Vorteilsausgleich (z.B. Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs) in die Abwägung einfließen. Zudem verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BFH vom 27.6.2018 - X K 3-6/17, BFH/NV 2019, 27).
Verzögert sich eine Entscheidung erheblich, sollten stets mögliche Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 GVG in den Blick genommen werden.