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Steuerblog
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Keine neue Zinsfestsetzung bei Wechsel von Zusammen- zur Einzelveranlagung
BFH vom 30.7.2025 X R 11/23
Wechselt ein Ehepaar nachträglich von der Zusammen- zur Einzelveranlagung, bleiben nach Ansicht des BFH (Urteil vom 30.7.2025 X R 11/23) bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen bestehen. Eine Neuberechnung erfolgt nicht – auch wenn die Einkünfte ausschließlich einem Ehegatten zuzurechnen sind.
BFH: Strenge Betrachtung als rückwirkendes Ereignis
Im vom BFH entschiedenen Fall wurden Ehegatten zunächst zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und beantragten nachträglich für mehrere Jahre den Wechsel zur Einzelveranlagung. Hintergrund war eine Steuerfahndungsprüfung, die bislang nicht erklärte gewerbliche Einkünfte des Ehemannes aufgedeckt hatte. Das Finanzamt entsprach dem Antrag auf Einzelveranlagung, ließ jedoch die zuvor festgesetzten Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) unverändert bestehen. Die Ehefrau begehrte daraufhin, auch diese Zinsfestsetzungen aufzuheben und für sie gesondert – auf Basis der Einzelveranlagung – neu festzusetzen.
Das Finanzamt, das Finanzgericht Köln und nun auch der BFH lehnten dies ab. Der Wechsel der Veranlagungsart stellt nach Ansicht des BFH ein rückwirkendes Ereignis iSv. § 233a Abs. 2a AO dar. Bereits festgesetzte Nachzahlungszinsen blieben daher auch nach Aufhebung des ursprünglichen Zusammenveranlagungsbescheids gemäß § 233a Abs. 7 Satz 2 AO bestehen. Der BFH betonte, dass das Gesetz bewusst keine Neuberechnung oder Neufestsetzung vorsieht. Der Zinsanspruch sei zwar grundsätzlich akzessorisch zur Steuer, werde in diesen Fällen aber gesetzlich verselbständigt.
Der Grundsatz der Individualbesteuerung trete hinter den Bestandsschutz der Zinsfestsetzung zurück. Ein Ehegatte könne sich demnach nur durch die Aufteilung der Gesamtschuld (§§ 268 ff. AO) entlasten, nicht durch Aufhebung der Zinsfestsetzung.
Praxishinweis
Ehegatten, die eine spätere Einzelveranlagung wünschen, sollten frühzeitig handeln. Sind Nachzahlungszinsen während der Zeit der gemeinsamen Veranlagung für Einkünfte angefallen, die dem anderen Ehegatten zuzuordnen sind, sollte dies im Hinblick auf die Aufteilung der Gesamtschuld und ggfs. familienrechtliche Ausgleichsansprüche im Blick behalten werden.


