Kontaktieren Sie uns gerne!

Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
“Kein Vorsteuerabzug für Weihnachtsfeiern – das Finanzamt sagt Ho Ho… No!”
Weihnachtsfeiern sind für viele Unternehmen ein Highlight – für das Finanzamt aber offenbar eine Einladung, die Steuerschrauben anzuziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10. Mai 2023 (Urteil: V R 16/21) entschieden, dass Unternehmen bei Betriebsveranstaltungen, die überwiegend der Unterhaltung und dem Wohl der Mitarbeiter dienen, keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Der BFH begründet dies wie folgt:
„Die Veranstaltung verfolgt primär private Zwecke der Teilnehmer und steht daher nicht in einem direkten Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit.“
Der Vorsteuerabzug bleibt nur dann erhalten, wenn es sich um Aufmerksamkeiten von geringem Wert handelt. Konkret bedeutet das: Nur wenn die Ausgaben für die Veranstaltung die magische Grenze von 110 Euro (brutto) pro Mitarbeiter nicht überschreiten, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten – und dies auch nur im Sinne einer Freigrenze. Wird der Betrag auch nur um einen Cent überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug komplett [9] [10] [11].
Das Urteil: Bittere Realität für Unternehmer
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber für seine Belegschaft ein festliches Event organisiert, das die Kostenobergrenze sprengte. Der BFH lehnte den Vorsteuerabzug kompromisslos ab. Die Begründung: Solche Feiern seien nicht „betriebsnotwendig“, sondern überwiegend privater Natur und daher steuerlich nicht begünstigt.
Fazit: Wie feiert man steuerlich korrekt?
Wenn Sie als Chef steuerlich auf der sicheren Seite bleiben wollen, lautet die Devise: bescheiden feiern oder Ihre Kreativität ausleben. Selbstgebackene Plätzchen oder ein Wichteln im Büro sind nicht nur günstiger, sondern auch vom Finanzamt nicht angreifbar. Alternativ könnte der Spruch gelten: Weniger Champagner, mehr Wasser – das spart nicht nur Steuern, sondern auch Kopfschmerzen am nächsten Morgen.
Details zur Entscheidung finden Sie im Urteil des BFH vom 10. Mai 2023, V R 16/21 [9] [10] [11].

