Steuerblog


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Insolvenz eröffnet – Klagefrist gestoppt: Wer darf noch vor das Finanzgericht?

Der BFH bestätigt (vom 06.8.2025 - X B 117/23): Wird zwischen Einspruchsentscheidung und Klageerhebung das Insolvenzverfahren eröffnet, wird die Klagefrist unterbrochen.

In einem solchen Fall darf die Klage nur von demjenigen erhoben werden, der das Verfahren bei gedachter Insolvenz erst nach Klageerhebung hätte fortführen dürfte. Geht es dabei um eine Insolvenzforderung, kann der Schuldner den Prozess nur führen, wenn er die zur Tabelle angemeldete Steuerforderung zuvor wirksam bestreitet und seinen Widerspruch sodann binnen eines Monats prozessual verfolgt.

Hinweis: Etwaige Wiedereinsetzungsmöglichkeiten bleiben unberührt.


Was ist passiert?

Der Kläger wurde mangels Steuererklärung für ein Jahr im Schätzungswege veranlagt. Sein dagegen gerichteter Einspruch wurde zurückgewiesen und danach in Folge eines Eigenantrags das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem meldete das Finanzamt die Forderung zur Tabelle an. Der Kläger erhob persönlich Klage und beantragte später die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens, während der Insolvenzverwalter die Klageerhebung ausdrücklich ablehnte. Das Finanzgericht Köln (6 K 902/23) verwarf die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des Schuldners als unzulässig. Eine Revision wurde nicht zugelassen; hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos mit einer Nichtzulassungsbeschwerde.


Entscheidungsgründe des BFH

Der BFH sieht die Klagefrist durch die Insolvenzeröffnung entsprechend § 155 FGO iVm. § 240 ZPO unterbrochen. Zur Klage befugt ist daher nur, wer bei bereits anhängigem Verfahren zur Aufnahme berechtigt wäre, regelmäßig also der Insolvenzverwalter.

Im laufenden Insolvenzverfahren hat der Schuldner nur unter engen Voraussetzungen (§ 85 Abs. 2, § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO) die Möglichkeit, einen Prozess betreffend eine Insolvenzforderung selbst zu führen. Konkret bedeutet dies, dass der Schuldner bei einer festgesetzten, noch nicht entrichteten Steuer als Insolvenzforderung nur dann selbst prozessieren darf, wenn er zuvor die zur Tabelle angemeldete Steuerforderung im Prüfungstermin wirksam bestreitet und dann binnen eines Monats seinen Widerspruch durch Klageerhebung oder Prozessaufnahme verfolgt (§ 184 Abs. 2 InsO). Da der Kläger vorliegend keinen insolvenzrechtlich wirksamen Widerspruch erhoben und auch keinen entsprechenden Tabellenauszug vorgelegt hatte, fehlte ihm dauerhaft die Prozessführungsbefugnis. Im Streitfall kam weder eine Aussetzung noch eine Umdeutung in eine Feststellungsklage in Betracht.

Merke: Steuerbescheid stellen im Sinne des § 184 Abs. 2 InsO titulierte Forderungen dar, welche im Prüftermin wirksam bestritten werden müssen. Anschließend kann und muss der Schuldner das Einspruchs- bzw. Klageverfahrens selbst führen.  Dabei handelt es sich nicht um eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung für das Streitjahr. Es liegt eine Feststellungsklage vor, gerichtet auf Feststellung, dass der Widerspruch gegen die Feststellung des Steueranspruchs des Streitjahres rechtmäßig ist.

Widerspricht der Schuldner dagegen einer nicht titulierte Steuerforderungen, so kann die Finanzbehörde einen Feststellungsbescheid gegen den Schuldner erlassen oder ein unterbrochenes Steuerstreitverfahren wieder aufnehmen.


Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Team Insolvenzsteuerrecht gerne zur Verfügung.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Daniel Sommer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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