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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
BFH erweitert Anwendungsbereich der einheitlichen Gebühr
Nach § 89 Abs. 2 AO können die Finanzämter auf Antrag eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Behandlung eines noch nicht verwirklichten Sachverhalts erteilen. Für die Bearbeitung eines solchen Antrags ist gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO eine Gebühr zu erheben.
Stellen mehrere Personen gemeinsam den Antrag, stellt sich die Frage: Entsteht die Gebühr mehrfach – oder nur einmal? Aus Sicht der Antragsteller ist Letzteres die wirtschaftlich günstigere Variante.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (BFH vom 3.7.2025 IV R 6/23, nnv.) klargestellt, dass die Möglichkeit zur Erhebung nur einer einheitlichen Gebühr in deutlich mehr Fallkonstellationen besteht als bislang von der Finanzverwaltung angenommen.
Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird.
Die Finanzverwaltung hat diese Vorschrift bislang eng interpretiert. Nach dem Anwendungserlass zur AO heißt es:
„In den Fällen des § 1 Abs. 2 StAuskV wird nur eine Gebühr erhoben.“
(AEAO zu § 89, Tz. 4.1.2 Satz 4).
§ 1 Abs. 2 der Steuerauskunftsverordnung (StAuskV) benennt bestimmte Fallgruppen, in denen eine verbindliche Auskunft nur gemeinschaftlich beantragt werden darf, insb.:
Nur in diesen Konstellationen wurde nach bisheriger Verwaltungssicht eine einheitliche Gebühr zugelassen. In allen anderen Fällen kam es zur gebührenrechtlichen Vervielfachung, selbst wenn einheitlich beantragt und entschieden wurde.
Der BFH hatte nun über Konstellation zu entscheiden, die sich nicht unter § 1 Abs. 2 StAuskV einordnen ließ.
Eine Gruppe von Gesellschaftern hatte gemeinsam eine mehrstufige Umstrukturierung geplant. Die Beteiligten wollten ihre Anteile an einer Holdinggesellschaft in eine neue GmbH & Co. KG einbringen und anschließend in eine GmbH formwechseln. Trotz gemeinsamer Antragstellung und inhaltsgleicher Erteilung der verbindlichen Auskunft an alle Beteiligten, setzte das Finanzamt gegenüber jedem Beteiligten jeweils eine Gebühr fest.
Der BFH urteilte, dass nur eine Gebühr festzusetzen ist. Der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO ist nicht auf die in § 1 Abs. 2 StAuskV geregelten Fälle beschränkt. Diese Einschränkung lässt sich dem Wortlaut von § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nicht entnehmen (BFH IV R 6/23, Rz. 26).
Maßgebend ist allein, ob die verbindliche Auskunft den Klägern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt worden ist (Rz. 26 ff.).
Die Entscheidung eröffnet erhebliches Kostensenkungspotenzial für Gruppenanträge. Auch in Fällen außerhalb der klassischen Feststellungs- oder Organschaftskonstellationen kann künftig eine einheitliche Gebühr beansprucht werden.
Aus Beratersicht ist bereits bei der Antragstellung darauf hinzuwirken, dass das Finanzamt eine einheitliche Auskunft iSv. § 89 Abs. 3 Satz 2 AO erteilt. Insbesondere sind folgende Punkte zu beachten: