Steuerblog


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Haben Drittstaatenkapitalgesellschaften Anspruch auf vollständige Erstattung von Kapitalertragsteuer?

BFH legt dem EuGH vor!

Der BFH hat dem EuGH mit Beschluss vom 3.6.2025 (VIII R 21/22) mehrere Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Ihr Kern: Dürfen auch außerhalb der EU ansässige Gesellschaften eine vollständige Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen inländischer Tochtergesellschaften verlangen? Die Entscheidung könnte erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Wer betroffen ist, sollte jetzt handeln, um keine Erstattungsansprüche zu verlieren.


1. Kontext

Erhält eine im Inland ansässige Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen, sind diese nach § 8b KStG – vorbehaltlich nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben iHv. 5 % - steuerfrei. § 8b KStG ist grundsätzlich auch auf beschränkt Steuerpflichtige anzuwenden, allerdings gilt in diesen Fällen die Steuerschuld mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer iHv. 26,375 % (einschl. SolZ) im Regelfall als abgegolten. § 8b KStG ist damit versperrt.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beschränken meist das deutsche Besteuerungsrecht auf inländische Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner. Anders als die Mutter-Tochter-Richtlinie innerhalb der EU sehen DBA meist allerdings keine vollständige Steuerbefreiung vor. Ist die Muttergesellschaft außerhalb der EU ansässig, verbleibt es regelmäßig bei einer Quellensteuerbelastung iHv. 5 % bis 15 %.


2. Vereinbarkeit mit Europarecht

Ob diese Benachteiligung von Drittstaatenkapitalgesellschaften mit Europarecht vereinbar ist, ist offen. Drittstaatenkapitalgesellschaften können sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen. Ungeklärt ist ua. allerdings, ob die Kapitalverkehrsfreiheit in diesen Fallkonstellationen durch die Niederlassungsfreiheit verdrängt wird. Ist dies der Fall, scheidet die vollständige - über DBA hinausgehende – steuerliche Freistellung von Gewinnausschüttungen im Inland aus. Auf die Niederlassungsfreiheit können sich Drittstaatenkapitalgesellschaften nicht berufen.


3. Beschluss des BFH

Mit Beschluss vom 3.6.2025 hat der BFH dem EuGH diese und weitere Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Im Entscheidungsfall war eine japanische Kapitalgesellschaft an einer inländischen GmbH beteiligt. Das DBA Japan sah im Streitjahr ein deutsches Besteuerungsrecht iHv. 15 % der Bruttodividende vor. Die japanische Gesellschaft begehrt jedoch die vollständige Steuererstattung. Ob diese im Ergebnis gewährt wird, hängt von der nun mit Spannung zu erwartende Entscheidung des EuGH ab.


Praxishinweis

Betroffene Steuerpflichtige (dh. Drittstaatenkapitalgesellschaften mit Beteiligungen im Inland) sollten vorsorglich die vollständige Erstattung in der Vergangenheit abgeführter Kapitalertragsteuern beantragen, um von einer positiven Entscheidung des EuGH zu profitieren. Es besteht kurzfristiger Handlungsbedarf. Die Frist für einen Erstattungsantrag beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge bezogen worden sind.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Erstattung von Kapitalertragsteuer? Sprechen Sie uns gerne an! 

Dr. Eugen Mehlhaf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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