Steuerblog


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Geplante Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Referentenentwurf Steueränderungsgesetz 2025

Der am 4.9.2025 vom BMF veröffentlichte Referentenentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 sieht eine Reihe von Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vor:

  • Einführung von E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO)
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf € 100.000,-- (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)

Hinweis: Damit würde die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für ca. 90 % aller gemeinnützigen Organisationen entfallen, was für einen echten Abbau von Bürokratie im Dritten Sektor sorgen würde.

  • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung für die Gemeinnützigkeit (Einfügung eines neuen § 58 Nr. 11 AO)
  • Anhebung der Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf € 50.000,-- (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO)
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung bei Einnahmen unter € 50.000,-- (Einfügung eines neuen § 64 Abs. 3 Satz 2 AO)

Hinweis: Insbesondere Organisationen, die stärkeren Einnahmeschwankungen unterliegen, müssen die Sphären vorsorglich weiterhin im Blick behalten. Zudem müssen auch umsatzsteuerlich die Sphären aufgeteilt werden, um den ermäßigten Umsatzsteuersatz zutreffend anwenden zu können.

  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf € 3.300,-- bzw. € 960,-- (§ 3 Nr. 26, 26a EStG)

Es bleibt nun abzuwarten, ob die geplanten Änderungen ihren Weg durch das Gesetzgebungsverfahren finden. Wir halten Sie über den weiteren Verlauf des Reformvorhabens auf dem Laufenden.

Dr. Jörg Alvermann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Sportrecht
Partner
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Dr. Oliver Cremers
Rechtsanwalt
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