Steuerblog


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Formzwang gemäß § 52d Satz 2 FGO bei Klagen eines Steuerberaters in eigener Sache?

In seinem veröffentlichten Urteil vom 6.12.2023 (9 K 956/23, EFG 2025, 1016) entschied das FG München zum Formerfordernis bei „privaten“ Klagen eines Steuerberaters. Laut dem FG München sei ein Steuerberater auch dann gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, eine Klage zum FG als elektronisches Dokument einzureichen, wenn dieser ohne Hinweis auf seine Tätigkeit als Steuerberater in eigener Sache klage. Genüge die Klage diesen Anforderungen nicht, sei diese formunwirksam und als unzulässig abzuweisen.


1. Hintergrund: Klage durch Steuerberater als elektronisches Dokument

Gemäß § 52d Satz 2 FGO sind Klagen, die durch einen Steuerberater eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Anforderungen regelt § 52a FGO. Demnach ist das Dokument vor allem über das beSt zu übermitteln (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO iVm. § 86d StBerG). Eine Übermittlung per Telefax reicht nicht.


2. Statusbezogene Auslegung laut FG München

In dem Fall, über den das FG München zu entscheiden hatte, erhob der Kläger – ein Steuerberater – mehrere Klagen in eigener Sache. Die Klageerhebung erfolgte zum Teil in Papierform, zum Teil per Telefax.

Laut dem FG München seien die Klagen formunwirksam. Der Wortlaut von § 52d Satz 2 FGO stelle nicht auf die Bevollmächtigung ab, sondern auf die Vertretungsberechtigung. Zudem bezwecke die Norm, mit der Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs die gerichtlichen Verfahrensabläufe zu vereinfachen.


3. Urteil des FG München nicht überzeugend

Aus unserer Sicht ist die Auffassung des FG München verfehlt. Der Wortlaut von § 52d Satz 2 FGO zwingt nicht zu einem statusbezogenen Verständnis; er lässt auch ein rollenbezogenes zu. Zudem erschwert eine statusbezogene Auslegung die gerichtlichen Verfahrensabläufe. Das Gericht müsste bei jedem Schriftsatz prüfen, ob der Kläger als Steuerberater zugelassen ist. In diesem Sinne entschied zutreffend das Hessische FG in seinem Urteil vom 10.10.2024 (10 K 1032/23, rkr.) zur Parallelnorm des § 52d Satz 1 FGO für Rechtsanwälte.


Praxishinweis

Gegen das Urteil des FG München ist eine Revision beim BFH anhängig (Az. VIII R 2/25). Positiv stimmt, dass der BFH die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zuließ. Wie sich der BFH positioniert, bleibt abzuwarten.

Dr. Heinz-Willi Kamps
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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