Steuerblog


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Falsche anwaltliche Rechtsgutachten als Beihilfe zur Steuerhinterziehung

In seiner Entscheidung vom 7.7.2025 (1 StR 484/24) bestätigt der BGH eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit den sog. Cum-Ex Verfahren und wiederholt die bereits seit längerem geltenden Grundsätze. Dazu gehört, dass jede (anwaltlich) neutrale oder berufstypische Handlung in einen strafrechtlichen Kontext gesetzt werden und eine Beihilfe darstellen kann.

In anwaltlichen Rechtsgutachten geäußerte Rechtsauffassungen können wegen ihres normativen Charakters indes nicht ohne Weiteres nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ bewertet werden. Vielmehr steht es einem beratenden Rechtsanwalt nach Auffassung des BGH frei, in einer streitigen Rechtsfrage zu einer von der überwiegenden oder sogar herrschenden Meinung abweichenden Rechtsauffassung zu gelangen, soweit diese rechtlich vertretbar ist. Zudem gilt, der Steuerpflichtige darf sich seine steuerlichen Verhältnisse so einrichten, wie es für ihm günstigsten ist und Steuergestaltung betreiben.

Beachtliche Gegenauffassungen dürfen freilich nicht verschwiegen werden und eine Rechtsauskunft kann auch dann unrichtig im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sein, wenn der Begutachtung bewusst ein falscher oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Für steuerliche Gestaltungen gilt ergänzend, dass der Sachverhalt so zu unterbreiten ist, dass die Finanzbehörde die Anwendbarkeit von § 42 AO prüfen kann.

Zementiert ist der doppelte Gehilfenvorsatz und damit eine Strafbarkeit, wenn der Verfasser der Gutachten selbst davon ausgeht, die zuständigen Stellen werden den entsprechenden Sachverhalt bei vollständiger Kenntnis "sehr wahrscheinlich" abweichend würdigen.

 

Praxishinweis

Nach wie vor gilt der Rat, steuerliche Gutachten in geeigneten Fällen zuvor durch die Brille des Strafrechtlers lesen zu lassen. Hält der Steuerrechtler seine Rechtsauffassung für „noch vertretbar“, bejahen Ermittlungsbehörden vielleicht schon einen strafrechtlichen Anfangsverdacht.