Steuerblog


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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung und Haftungsfalle Datumsangabe

Merke: „31.12., 0 Uhr“ ist nicht das Ende des Jahres!

Der BFH hat mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 17.10.2024, III R 1/23 die bisherige Leitlinie der Rspr. zum Verkauf des letzten Grundstücks einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bestätigt:

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums ("zu Beginn des 31.12.") veräußert, kann sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war:

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

Folge dieses Urteils ist für den entschiedenen Fall nicht nur die laufende Gewerbesteuerpflicht der Mietüberschüsse im betroffenen Jahr, sondern insbesondere auch die Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung der Immobilie.

 

Beraterhinweis

In Urkunden finden sich immer wieder Unsicherheiten und Datumsfehler, wenn das Ende des Jahres definiert werden soll. Kommt es ausnahmsweise, wie im vorliegenden Fall, exakt auf genau den letzten Zeitpunkt des Jahres an, ist die Angabe 31.12. 24:00 Uhr CET hinreichend klar.

Andernfalls, wenn nur die Zuordnung zum alten oder neuen Steuerjahr, nicht aber just der Zeitpunkt des Jahreswechsels selbst entscheidend ist, bietet es sich an, sich überhaupt nicht auf das Spiel der juristischen Sekunde einzulassen. Die Platzierung im alten Jahr kann dann mit „31.12., 23:59 Uhr CET“ oder die Platzierung im neuen Jahr mit „1.1., 00:01 Uhr CET“ zum Ausdruck gebracht werden.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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