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Steuerblog
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Die Überführung des Einzelunternehmens in die GmbH: Grunderwerbsteuer?
Bei der Überführung eines Einzelunternehmens in die GmbH stehen in der Regel die ertragsteuerlichen Konsequenzen im Vordergrund der Diskussion. § 20 UmwStG ermöglicht die steuerneutrale Überführung des Einzelunternehmens in die GmbH. Kernvoraussetzung ist die Schaffung neuer Gesellschaftsanteile als Gegenleistung für die Übertragung der Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens. Damit kann das Einzelunternehmen nur im Rahmen einer Gründung oder einer Kapitalerhöhung steuerneutral auf die GmbH überführt werden. Der Überführungsakt selbst kann unterschiedlich gestaltet werden. Es kann eine Sachgründung bzw. Sachkapitalerhöhung sein. Es kann eine Bargründung bzw. Barkapitalerhöhung mit Aufgeld (Einzelunternehmen) sein.
§ 20 UmwStG erfasst sowohl die Einbringung im zivilrechtlichen Sinne, als auch die Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz (§§ 152, 124 ff. UmwG). Die zivilrechtlichen Vor- und Nachteile der jeweiligen Möglichkeit sind im Einzelfall sorgsam abzuwägen. Relevant sind hier insbesondere Haftungsfragen.
Ein wichtiger Aspekt im Rahmen der Abwägung, welcher Weg zivilrechtlich beschritten wird, ist die Frage, ob sich im Einzelunternehmen Grundbesitz befindet. Wird das Einzelunternehmen im Wege der zivilrechtlichen Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge auf die GmbH übertragen, löst dies nach den allgemeinen Vorschriften Grunderwerbsteuer aus. Die Ausgliederung hingegen kann grunderwerbsteuerneutral sein. Ausgangspunkt war das Urteil des FG Sachsen vom 30.6.2021 (2 K 121/21, GmbHR 2021, 1347). Dem hat sich das FG Münster angeschlossen (Beschluss v. 3.5.2022 8 V 246/22 GrE, BB 2022, 1366). Im Jahr 2024 hat der BFH in einer Grundsatzentscheidung ausgesprochen, dass die Befreiung von § 6a GrEStG anwendbar sein kann (BFH vom 25.9.2024 II R 2/22, DStR 2025, 411). Voraussetzung ist, dass die aufnehmende GmbH bereits seit mindestens fünf Jahren existiert und der Einbringende bereits seit fünf Jahren Gesellschafter der aufnehmenden Gesellschafter ist. Ferner soll § 6a GrEStG eingreifen, wenn es sich um eine Ausgliederung zur Neugründung handelt, also die aufnehmende GmbH im Rahmen der Einbringung erst geschaffen wird.

