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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
Im Fall war der Steuerpflichtige, ein Maler, der seinen Gewinn nach Einnahme-/Überschussrechnung ermittelte, vom Finanzamt zum Ausfüllen eines EDV-Fragebogens und zur Vorlage nicht näher bezeichneter Datenträger aufgefordert worden.
Die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Datenträgern ist ein Verwaltungsakt gemäß § 118 Satz 1 AO, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück und entschied: Freiwillig" geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufzeichnungen nur aufzubewahren, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze, z.B. nach § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und nach § 22 UStG gefordert ist.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050176/