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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
Der BFH hat mit Beschluss vom 14.3.2025 (V B 17/24) betont, dass im Besteuerungsverfahren keine negativen Schlüsse aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung gezogen werden dürfen.
Der BFH bestätigt zwar zunächst, dass Finanzgerichte auch mittelbare Beweismittel – etwa Protokolle früherer Zeugenvernehmungen aus einem Strafverfahren – verwerten dürfen, ohne gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 FGO) zu verstoßen. Voraussetzung sei, dass der unmittelbare Zeugenbeweis unmöglich, unzulässig oder unzumutbar ist, etwa weil der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem FG von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liege allerdings vor, wenn – wie hier - im Urteil nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass das Finanzgericht den unterschiedlichen Beweiswert zwischen unmittelbarem Zeugenbeweis und Urkundenbeweis erkannt und in der Urteilsfindung ausdrücklich berücksichtigt hat.
Der BFH bekräftigt damit fundamentale Verfahrensgrundsätze: Ein auf einer berechtigten Zeugnisverweigerung beruhendes Schweigen darf nicht zu Lasten gewertet werden. Eine Aussageverweigerung kann weder positiv noch negativ für die Richtigkeit der Erklärung herangezogen werden.
In der Beraterpraxis sind die Wechselwirkungen zwischen Strafverfahren und Besteuerungsverfahren zu beachten: Trotz Zeugnisverweigerung im Steuerverfahren kann ein Vernehmungsprotokoll aus dem Strafverfahren verwertet werden, wenn das FG den unterschiedlichen Beweiswert einer lediglich protokollierten Aussage und des Zeugenbeweises beachtet. Eine beabsichtigte Einlassung darf diese Wechselwirkungen nicht aus dem Blick verlieren. Im Zweifel gilt für beide Verfahren: „Schweigen ist eines der am schwierigsten zu widerlegenden Argumente“ (Josh Billings).