Steueranwalt Köln
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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
Der BgA ist der Zentralbegriff für Ertragsbesteuerung der öffentlichen Hand. Seine Anwendung bereitet oft erhebliche Probleme.
Der V. Senat hat die Körperschaftsteuer der öffentlichen Hand seit Anfang 2024 vom I. Senat übernommen (vgl. WÄGER, DStR 2024, 548). Im Urteil vom 18.4.2024 bestätigt der V. Senat des BFH die Rechtsprechung des I. Senats zum Begriff des BgA.
Gesetzliche Grundlagen: § 4 Abs. 1, Abs. 5, § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG
Betriebe gewerblicher Art sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KStG). Die Absicht, Gewinn zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 KStG). Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG.
Der Begriff der Einrichtung ist weit:
Im Weiteren konkretisiert der BFH den BgA vor allem in Abgrenzung zur hoheitlichen Tätigkeit. Hier greift er auf den Gedanken der Wettbewerbsrelevanz der öffentlichen Hand zurück – Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind jedenfalls dann steuerpflichtig, soweit sie wettbewerbsrelevant sind:
Im Streitfall war die Klägerin eine Stadt und ein anerkannter Luftkurort. Sie hatte unter anderem öffentliche Wege, Plätze und Stege dem BgA zugeordnet. Hier bedarf es genauer Feststellungen:
Diese Tatsachen müssen – unter Rückgriff auf das Kommunalgesetz und -satzungen festgestellt werden. Daran fehlte es im Streitfall.
Der Begriff des BgA ist so zentral wie abstrakt und unbestimmt. In Streitfällen sollte ein erheblicher Teil der Arbeit der Sachverhaltsaufklärung gelten.