Steuerblog


Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.

BFH: Kein Treaty Override bei Anwendung der niederländischen 30 %-Regelung!

Nach der sog. 30 %-Regelung können ausländische, jedoch in den Niederlanden tätige Arbeitnehmer in den Niederlanden eine Steuerbefreiung iHv. 30 % ihres Arbeitslohns zur Deckung der durch die Arbeit in den Niederlanden entstehenden Mehrkosten erhalten. Wie häufig bei Steuervergünstigungen im internationalen Kontext stellt sich die Frage, ob die Steuerbefreiung des einen Staates durch eine steuerliche Mehrbelastung im anderen Staat egalisiert wird. Hinsichtlich der 30 %-Regelung hat der BFH diese Frage mit Urteil vom 10.4.2025 VI R 29/22 verneint.

Im Streitfall des BFH wurde der ausschließlich in Deutschland wohnhafte Kläger für einen niederländischen Arbeitgeber zT in den Niederlanden tätig und erhielt dort die 30%ige Steuerbefreiung. In Deutschland begehrte der Kläger – entsprechend den Regelungen des DBA-Niederlande – die vollständige Steuerfreistellung der entsprechenden Einkünfte unter Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, dass es die in den Niederlanden steuerfrei gestellten 30 % des Arbeitslohns gem. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-NL iVm. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG nicht von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen brauche, da die Niederlande den Arbeitslohn insoweit nicht tatsächlich besteuert hätten.

Der BFH gab dem Kläger – entgegen der Vorinstanz (FG Düsseldorf v. 25.10.2022, 13 K 2867/20 E) – Recht. Der auf die Tätigkeit in den Niederlanden entfallende Lohn ist auch freizustellen, soweit er in den Niederlanden iHv. 30 % nicht besteuert wird. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der 30 %-Regelung, anders als das FG meint, nicht um eine persönliche oder sachliche Steuerbefreiung, sondern um die pauschalierte Erstattung von steuererheblichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Das überzeugt!

Haben Sie Fragen zur Besteuerung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer? Sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Eugen Mehlhaf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
Partner
LinkedIn