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Steuerblog
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BFH entscheidet erneut zum Erlass von Säumniszuschlägen
Sachliche Unbilligkeit auch ohne zusätzlichen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Bekanntermaßen können Finanzbehörden ua. Ansprüche auf Säumniszuschläge gem. § 227 AO ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung im Einzelfall aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre.
Eine sachliche Unbilligkeit iSd. § 227 AO nimmt der BFH in ständiger Rechtsprechung an, wenn es zu einer nachträglichen Aufhebung der Steuerfestsetzung kommt und der Steuerpflichtige zuvor vergeblich alles seinerseits Erforderliche unternommen hat, um eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Steuerbescheids zu erreichen, diese aber vom Finanzamt rechtswidrig abgelehnt wurde. Denn unter diesen Umständen wären Säumniszuschläge eigentlich nicht entstanden. In der Praxis – und so auch im Streitfall – wird von Finanzämtern und Finanzgerichten oftmals die unabhängig von den Umständen des Einzelfalls typisierte Auffassung vertreten, dass der Steuerpflichtige erst dann alles seinerseits Erforderliche getan habe, wenn er nicht nur einen erfolglosen AdV-Antrag beim Finanzamt gestellt hat, sondern darüber hinaus auch ein gerichtlicher AdV-Antrag erfolglos geblieben ist.
Mit Urteil vom 25.2.2025 (VIII R 2/23) hat der BFH nun klargestellt, dass es eine derart starre Obliegenheit nicht gibt. Es komme stets auf den Einzelfall an. Wenn der Steuerpflichtige einen hinreichend begründeten, mithin „ernsthaften“, AdV-Antrag beim Finanzamt gestellt hat, habe er grundsätzlich alles Erforderliche in diesem Sinne getan. Dies könne allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn die Ablehnung der AdV allein deshalb erfolgte, weil das Finanzamt an Richtlinien oder andere Verwaltungsanweisungen gebunden war.
Beraterhinweis
Anträge auf Erlass von Säumniszuschlägen haben im Falle nachträglicher Aufhebung von Steuerfestsetzungen dann Aussicht auf Erfolg, wenn Einspruch und Aussetzungsantrag betreffend die zugrundeliegende Steuerfestsetzung hinreichend begründet und der einstweilige Rechtschutz im Zweifel auch gerichtlich geltend gemacht wurden. Scheut man beispielsweise aus Kostengründen oder wegen der Besorgnis eines ablehnenden Präjudizes einen gerichtlichen Aussetzungsantrag, sollte mit Blick auf den späteren Erlass von Säumniszuschlägen jedenfalls der behördliche Aussetzungsantrag nachvollziehbar und substantiiert begründet sein.