Steueranwalt Köln
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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
Nachdem der BFH mit seiner ersten Entscheidung vom 12.3.2024 (IX R 35/21 nv. (juris)) erste Fragen zur Anwendbarkeit der DSGVO im Besteuerungsverfahren höchstrichterlich geklärt hat (vgl. Newsletter vom 27.6.2024), hat der BFH in einer zweiten Entscheidung (vom 7.5.2024 IX R 21/22 nv. (juris)) die wesentlichen Kernaussagen zu Art. 15 DSGVO bestätigt:
Erneut hat der BFH einen von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bejaht. Gelingt es dem Steuerpflichtigen darzulegen, dass die bloße Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der in Art. 15 Abs. 1 a bis h DSGVO genannten Informationen nicht für die Wahrnehmung der durch die DSGVO verliehenen Rechte genügt, kann er auch die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit den personenbezogenen Daten fordern, wenn er benennt, welche ihm durch die DSGVO verliehenen Rechte er auszuüben gedenkt und darlegt, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist.