Steueranwalt Köln
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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
Paukenschlag durch den 10. Senat des BFH: In einem Nichtzulassungsverfahren hat er konkret in Zweifel gezogen, ob die Pflicht zur aktiven Nutzung des beSt bis heute überhaupt wirksam geworden ist (BFH vom 17.4.2024, X B 68, 69/23):
In allen offenen Fällen, in denen das beSt vom Steuerberater nicht benutzt wurde und insofern in Streit steht, ob eine gerichtliche Frist formwirksam gewahrt wurde, sollte auf diese Entscheidung hingewiesen werden.
Zudem sollte in jedem Fall geprüft werden, ob nicht ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Gewährung der Wiedereinsetzung der Frist in den vorigen Stand besteht. Wird die Klage zwar unter Verstoß gegen die aktive beSt-Nutzungspflicht per Fax oder per Post eingelegt, erfolgt dies aber einige Tage vor Fristablauf, nimmt der BFH eine Unterrichtungspflicht des Gerichts an. Im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftslaufs sei das Gericht gehalten, den Kläger zu unterrichten, dass er die Klage nicht in der gebotenen elektronischen Form eingelegt habe. Unterbleibt, wie in der Praxis nicht selten, eine solche Unterrichtung, soll Wiedereinsetzung gewährt werden, ohne dass es auf das Verschulden des Klägers oder dessen Bevollmächtigten ankommen soll (BFH vom 31.8.2023, Rn. 9, DStRE 2023, 1448, vgl. dazu unseren Blogbeitrag beSt: Klage in 2023 noch gefaxt? | Streck Mack Schwedhelm (steueranwalt.de)).
Überdies sind im Rahmen der Prüfung, ob Wiedereinsetzung der Frist gewährt werden kann, verschiedene Urteile bislang davon ausgegangen, dass in solchen Fällen die Pflicht des Steuerberaters bestanden hätte, das sog. fast lane Verfahren bei der Steuerberaterkammer zur Ausgabe des Registierungstoken durchzuführen, um sodann bspw. binnen der Monats-Klagefrist einen Token zu erhalten. Allerdings fehlt in diesen Urteilen bislang jede Beweisaufnahme zu der Frage, ob die konkrete Kammer überhaupt tatsächlich in einer solchen Geschwindigkeit gehandelt hätte, dass die Frist per beSt noch hätte gewahrt werden können. Insofern sollte zu uE zu Protokoll des Finanzgerichts mit Nichtwissen bestritten werden, dass ein solcher Token im Rahmen des fast lane Verfahrens überhaupt innerhalb der gerichtlichen Frist ausgegeben worden wäre. Hierzu kann bspw. Beweis durch Einvernahme des Geschäftsführers der Steuerberaterkammer und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Protokoll beantragt und vorsorglich zu Protokoll des Finanzgerichts die Nichterhebung dieses Beweises am Ende der mündlichen Verhandlung gerügt werden.
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