Steuerblog


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Aussetzung der Vollziehung bei unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 29.9.2025 (1 V 1595/25 E) einem Antragsteller zu Recht Aussetzung der Vollziehung gewährt, da das Finanzamt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur unzureichend Akten vorgelegt hat.

Streitig war im Rahmen eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens (§ 69 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 2 FGO), ob dem Antragsteller verdeckte Gewinnausschüttungen aus einer GmbH-Beteiligung als Kapitaleinkünfte zuzurechnen sind.

 

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit wegen unzureichender Aktenvorlage

Das Finanzgericht Münster hat nach gebotener summarischer Prüfung auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide angenommen. So hat das Finanzamt die steuerbegründenden Voraussetzungen für den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttungen im Rahmen der ihn treffenden objektiven Feststellungslast nicht hinreichend schlüssig dargelegt.

Dem Gericht wurden durch das Finanzamt so gut wie keine Unterlagen, Akten oder präsenten Beweismittel zu der streitigen Frage der Hinzuschätzungen und der damit begründeten verdeckten Gewinnausschüttung vorgelegt. Daher hat sich das Finanzgericht anhand der vorgelegten Unterlagen und dem Vortrag des Finanzamts nicht in der Lage gesehen, die Rechtmäßigkeit der verdeckten Gewinnausschüttungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.

 

Bezugnahme auf Prüfungsberichte und Berechnungen ohne Vorlage nicht ausreichend

Zurecht weist das Finanzgericht die bloß pauschale Bezugnahme des Finanzamts auf die Prüfungsberichte des LBF und der Amtsbetriebsprüfung zur Begründung der verdeckten Gewinnausschüttung zurück. Ohne Vorlage der Prüfungsberichte und Berechnungen war es dem Gericht nicht im Ansatz möglich, die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen beim Antragsteller zu überprüfen. An dieser Stelle betont das Finanzgericht, dass die Prüfungsberichte einschließlich der Berechnungen, die Grundlage für die Änderung der angefochtenen Bescheide sind, das Minimum der vorzulegenden Unterlagen darstellen.

 

Beschaffungsprobleme des Finanzamts gehen zu seinen Lasten

Nach zutreffender Auffassung des Finanzgerichts muss der Antragsteller auch eventuelle Schwierigkeiten seiner Rechtsbehelfsstelle bei der Beschaffung der Prüfungsberichte gegen sich gelten lassen. Prüfungsberichte, die regelmäßig in digitaler Form vorliegen, können binnen kürzester Zeit übermittelt werden.

 

Kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis bei Vorlage an Gericht

Schließlich kann das Finanzamt auch nicht mit seinem amüsanten und durchaus kreativen Vortrag durchdringen, dass die Übersendung der Prüfungsberichte an das Finanzgericht möglicherweise das Steuergeheimnis verletzen könnte. Selbst wenn in den Prüfungsberichten vom Steuergeheimnis geschützte Daten anderer Personen enthalten sein sollten, wäre eine Offenbarung gegenüber dem Gericht nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, da sie einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen dient.

Dr. Jörg Alvermann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Sportrecht
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Dr. Oliver Cremers
Rechtsanwalt
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