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Steuerblog
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Aufatmen im MVZ und der BAG?
Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Dies hat der BFH in einer heute veröffentlichten Entscheidung bestätigt:
zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Die vom Gericht thematisierte Frage der administrativen Mitarbeit ist wegen der Infektionstheorie besonders relevant, wonach auch nur kleine gewerbliche Einkünfte die freiberufliche Mitunternehmerschaft insgesamt gewerblich, gewerbesteuer- und bilanzierungspflichtig machen kann.