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Steuerblog
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Akuter Handlungsbedarf - Influencer:innen im Fokus strafrechtlicher Ermittlungsbehörden
Das zum 1.1.2025 gegründete Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität nimmt professionelle Influencer:innen ins Visier. Im Fokus stehen deutschsprachige Content-Creator:innen, die (fälschlicherweise) annehmen, im Ausland (bspw. in Dubai) steuerpflichtig zu sein. Für Betroffene besteht akuter Handlungsbedarf, um strafrechtliche Folgen abzuwenden oder bereits vorgenommenen Schritten der Ermittlungsbehörden wirksam entgegenzutreten.
LBF nimmt Influencer:innen ins Visier
Unter Bezugnahme auf eine aktuelle Pressemeldung auf der Internetseite der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verdacht auf Steuerbetrug in großem Stil: LBF NRW wertet Influencer-Datenpaket aus | Finanzverwaltung NRW) berichten mehrere Medien (vgl. zB Influencer sollen 300 Millionen Euro an Steuern hinterzogen haben | tagesschau.de; Influencer unter Verdacht auf Steuerbetrug: „Große Fische“ im Fokus; Nordrhein-Westfalen: Steuerfahnder bilden »Influencer-Team« - Hinterziehung in Millionenhöhe - DER SPIEGEL), was in der Praxis bereits seit Längerem bekannt ist: Das zum 1.1.2025 gegründete Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF) bündelt seine Ressourcen, um Influencer:innen strafrechtlich zu verfolgen. Nach Auskunft der Behördenleitung werden derzeit bereits rund 200 Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen in Nordrhein-Westfalen lebende Influencer:innen geführt. Nun sollen die Ermittlungen nochmals erheblich ausgeweitet werden. Die Steuerfahnder:innen analysieren nach eigenen Angaben aktuell Inhalte mehrerer Social-Media-Plattformen. Insgesamt würden ca. 6.000 Datensätzen ausgewertet. Von den Ermittlungen sollen auch andere Bundesländer betroffen sein.
Steuerpflicht trotz Wegzug?
Nach Angaben des LBF betreffen die Ermittlungsverfahren häufig Influencer:innen, die sich in der Vergangenheit ins Ausland abgemeldet haben und seitdem keine Steuererklärungen mehr in Deutschland abgegeben. Die Rechtslage ist an dieser Stelle vielschichtiger, als es der landläufigen Meinung entspricht. Keinesfalls hängt eine Steuerplicht in Deutschland allein davon ab, ob sich eine Person mehr als 183 Tage pro Jahr im Inland aufhält. Vielmehr enthält das Gesetz (zB im EStG und AStG) verschiedene Tatbestände, die zu einer unbeschränkten, beschränkten oder erweiterten beschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen.
Akuter Handlungsbedarf
Besteht Unsicherheit darüber, ob eine Steuerpflicht in Deutschland besteht, muss über eine steuerliche Nacherklärung nachgedacht werden. Sollte tatsächlich eine Steuerhinterziehung begangen worden sein, wirkt diese unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. dazu insb. § 371 AO) als strafbefreiende Selbstanzeige. Durch eine wirksame Selbstanzeige kann nicht nur eine Bestrafung verhindert werden. Vielfach sehen die Ermittlungsbehörden in solchen Fällen auch von besonders einschneidenden Ermittlungsmaßnahmen – etwa Auskunftsersuchen an Geschäfts- und Werbepartner oder Durchsuchungen– ab.
Ist hingegen bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem/der Steuerpflichtigen gegenüber bekannt gegeben worden, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen. In diesen Fällen ist eine effektive Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf geboten. Dabei ist neben strafrechtlicher Expertise vor allen Dingen steuerliches Know-How erforderlich. Dreh- und Angelpunkt einer effektiven Verteidigung muss es sein, den von den Ermittlungsbehörden behaupteten Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach zu hinterfragen.


