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Steuerblog
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Änderung des AEAO
Mit jüngst veröffentlichtem Schreiben vom 3.3.2025 (IV D 1 - S 0062/00117/001/007) hat das BMF einige Anpassungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen.
Ua. wurden die Anweisungen zur Erledigung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügungen in Nr. 7.2 AEAO zu § 367 AO neu gefasst. Als Grundsatz gilt nach wie vor: Ergeht eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO, bleibt das Einspruchsverfahren im Übrigen anhängig. In Ausnahmefällen kann die Allgemeinverfügung den Einspruch jedoch vollständig erledigen. Dies gilt – wie schon zuvor –, wenn bereits eine Teil-Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO vorliegt. Eine zweite Ausnahme ist mit Blick auf die Entscheidung des BFH vom 20.2.2024 (IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl. II, 444) neu in den AEAO aufgenommen worden. Danach erledigt die Allgemeinverfügung die anhängigen Einsprüche auch dann, wenn die Festsetzungen einer Annexsteuer oder Zinsfestsetzungen nach § 233 AO ausschließlich im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage der Annexsteuer oder Zinsen angefochten wurden.
Daher ist Obacht geboten, wenn Annexsteuern oder Zinsen nur mit der Begründung deren Verfassungswidrigkeit angefochten werden. Es verbleibt nach ablehnender Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein offener "Rest-Einspruch", der einer einspruchserledigenden Allgemeinverfügung entgegenstünde.