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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
In diesem Beitrag erhalten Sie „10 goldene Regeln“, die Ihnen helfen, die Anzeigepflichten bei der Grunderwerbsteuer in der umfassenden Praxis korrekt zu erfüllen. Wir zeigen Ihnen kompakt, praxisnah und klar, worauf Sie gezielt achten müssen.
Grunderwerbsteuerlich relevante Geschäfte können in der Regel nur dann steuerlich wirksam rückabgewickelt werden, wenn sie dem zuständigen Finanzamt innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß §§ 18, 19 GrEStG angezeigt wurden.
Zwar trifft den Notar eine Anzeigepflicht, er haftet im Falle eines Schadens durch unterlassene Anzeige jedoch regelmäßig nicht. Die Verantwortung trifft häufig auch andere Beteiligte – insbesondere Mandanten, deren Steuerberater oder Rechtsanwälte.
Die Pflicht des Notars zur Anzeige gemäß § 18 GrEStG besteht neben den Pflichten der weiteren am Rechtsgeschäft beteiligten Personen nach § 19 GrEStG – sie entfällt also nicht durch die Anzeige des jeweils anderen.
Die Zweiwochenfristen nach §§ 18 Abs. 3 und 19 Abs. 3 GrEStG gelten als sonstige Fristen, für die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist. Eine Fristversäumung bleibt daher in der Regel folgenreich.
Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung stellt das Finanzamt für die Einhaltung der Frist regelmäßig auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige ab – nicht auf den Zeitpunkt der Versendung.
Die Zuständigkeit des Grunderwerbsteuerfinanzamts kann komplex sein – etwa abhängig vom Standort des werthaltigen Immobilienteils. Diese Prüfung sollte idealerweise bereits vor der Vertragsunterzeichnung erfolgen.
Bei Unklarheiten über die örtliche Zuständigkeit empfiehlt es sich, vorsorglich mehrere Anzeigen an alle infrage kommenden Finanzämter zu versenden, um Fristversäumnisse zu vermeiden.
Nach § 20 GrEStG sind für vollständige Anzeigen teils umfangreiche Angaben erforderlich. Bei komplexen Strukturen, z. B. Konzernverträgen, ist eine Vorbereitung häufig bereits Wochen vor dem Closing geboten.
In Signing-Closing-Fällen müssen häufig mehrere Rechtsgeschäfte separat angezeigt werden – jeweils innerhalb der Zweiwochenfrist. Eine unterlassene Anzeige kann eine steuerlich wirksame Rückabwicklung ausschließen.
Wird die Anzeige verspätet oder gar nicht abgegeben, drohen empfindliche Verspätungszuschläge. Zudem kann der Vorwurf der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung im Raum stehen.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.