Kontaktieren Sie uns gerne!

Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
10 goldene Regeln zur Umsatzsteuer bei Honorarrechnungen an Mandanten im Ausland
Sie sind Rechtsanwältin (oder auch StB oder WP) und schreiben eine Honorarrechnung an einen Mandanten im Ausland, bei der sie sich fragen, ob sie deutsche Umsatzsteuer ausweisen müssen? Hier kommen „10 goldene Regeln“ zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Honorarrechnungen mit Auslandsbezug:
1. Eindeutige Identifizierung des Leistungsempfängers
Für die umsatzsteuerliche Einordnung Ihrer Tätigkeit ist es relevant, in welchem Land der Empfänger ihrer Beratung sitzt und ob er Unternehmer ist oder nicht. Insofern ist es im ersten Schritt entscheidend, den „Leistungsempfänger“ im Sinne des UStG zu bestimmen. Dies ist die Person, die berechtigt ist, die Erbringung der Leistung zu fordern; maßgeblich ist also das zivilrechtliche Auftragsverhältnis (vgl. Abschn. 15.2b. Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, UStAE). Achtung: Der Leistungsempfänger im Sinne des UStG kann mithin von dem „Mandanten“ im berufsrechtlichen Sinne abweichen (Beispiel: Auftrag der GmbH zur Verteidigung ihrer Geschäftsführerin im Strafverfahren). Legen sie bei Aufnahme des Mandats eindeutig fest, wer in diesem Sinne ihr Auftraggeber und damit der Leistungsempfänger ist.
2. Wo sitzt der Leistungsempfänger bzw. wo ist dieser ansässig?
Sodann benötigen Sie eine klare Information dazu, wo sich der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Leistungsempfängers befindet. Prüfen Sie dabei, ob sich der Wohn- bzw. Geschäftssitz innerhalb der Europäischen Union (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) oder im Drittland (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG) befindet. Drittland in diesem Sinne ist bspw. die Schweiz oder (nach dem Brexit) auch das Vereinigte Königreich. Beachten Sie zudem, ob die Leistung ggf. von einer Niederlassung/Betriebsstätte bezogen wird - dann wäre auf deren Ort abzustellen.
3. Leistungsempfänger (Unternehmer oder Verbraucher) im Drittland
Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass ihr Leistungsempfänger im Drittland sitzt bzw. wohnt, ist keine deutsche Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen. Bei einem Unternehmer als Leistungsempfänger ergibt sich dies aus § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG; bei einem Verbraucher (bzw. Nicht-Unternehmer) folgt dies aus § 3a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UStG. Behalten Sie nur vorsorglich im Auge, ob eventuell eine der Sonderregelungen greift, die die Leistung empfängerunabhängig im Inland verorten (siehe hierzu goldene Regel Nr. 8).
4. Leistungsempfänger ist Unternehmer mit Sitz in der EU
Handelt es sich bei Ihrem Leistungsempfänger um ein Unternehmen mit Sitz in der EU, ist ebenfalls nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG keine deutsche Umsatzsteuer auszuweisen. Die Beratungsleistung muss allerdings auch „für“ das Unternehmen der Mandantin ausgeführt werden und darf nicht für den privaten Verbrauch bestimmt sein. Sie sollten sich von Ihrem Mandanten insoweit vorsorglich seine vom anderen EU-Staat ausgestellte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStID) übermittelt lassen. Liegt die Nummer vor, so können Sie auf die Unternehmereigenschaft und auf die Verwendung für das Unternehmen vertrauen. Allerdings gilt dies nicht, wenn Ihnen positiv bekannt ist, dass es tatsächlich an der Unternehmereigenschaft fehlt oder sich aufdrängt, dass die erbrachte Leistung die Privatsphäre betrifft. Die Finanzverwaltung listet in Abschn. 3a.2. Abs. 11 UStAE Beispielsfälle dafür auf, wann aus ihrer Sicht von einer privaten Veranlassung auszugehen ist (dazu soll auch die Erstellung der privaten Einkommensteuererklärung zählen).
5. Beachten Sie das Reverse-Charge-Verfahren
Liegt eine Beratungsleistung an einen Unternehmer in der EU im Sinne der goldenen Regel Nr. 4 vor, so wird nach der EU-einheitlichen Rechtslage der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt (vgl. Art. 196 MwStSystRL, für Leistungen an Unternehmer in Deutschland: § 13b Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 UStG). In diesen Fällen sollten Sie in Ihre Rechnung den Hinweis auf die Steuerschuld des Rechnungsempfängers aufnehmen („reverse charge“). Die Verpflichtung dazu ist in § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG geregelt – ein Verstoß gegen die formale Vorgabe hat aber keine steuerlichen Konsequenzen.
6. Leistungsempfänger ist Nicht-Unternehmer in der EU
Handelt es sich um eine Beratungsleistung an einen Verbraucher oder anderweitigen Nicht-Unternehmer innerhalb der EU (einschließlich der Unternehmer, die die Leistung nicht im unternehmerischen Bereich beziehen, siehe oben), so liegt der Ort der Leistung gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG an dem Ort, von dem aus Sie als Unternehmer ihr Unternehmen betreiben. In diesem Fall ist folglich deutsche Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen und abzuführen.
7. Was passiert, wenn ich fehlerhaft deutsche Umsatzsteuer ausweise?
Wenn Sie zu Unrecht deutsche Steuer ausgewiesen haben, so schulden Sie dem deutschen Finanzamt die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Zudem ist ihr Mandant nicht berechtigt, aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Die Rechnung sollte berichtigt werden. Wenn Sie vom Finanzamt auf Zahlung aus solchen falschen Steuerausweisen in Anspruch genommen werden, kann Ihnen allerdings die neuere Rechtsprechung helfen, aus der sich ergibt, dass § 14c Abs.1 UStG keine Anwendung finden darf, wenn Ihr Rechnungsempfänger ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Endverbraucher ist, vgl. EuGH vom 8.12.2022 C-378/21 – Finanzamt Österreich, UR 2023, 158.
8. Sonderfälle, zB im Zusammenhang mit Grundstücken
Beachten Sie, dass Sonderfälle existieren, die sich vor allem aus § 3a Abs. 3 UStG ergeben: Für grundstücksbezogene Dienstleistungen gilt bspw. das Belegenheitsortprinzip. Die Beurkundung eines Grundstückskaufs wird also auch dann in Deutschland besteuert, wenn der Mandant im Ausland sitzt und ein inländisches Grundstück erwirbt. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass auch andere Rechts- und Steuerberatungsleistungen, die sich auf Grundstücke beziehen, unter diese Sonderregelung fallen (s. im Einzelnen Abschn. 3a.3. Abs. 9 Nr. 9 und Abs. 10 Nr. 7 UStAE).
9. Vorsicht bei Wechsel der Verhältnisse
Achten Sie darauf, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich sind. Ändern sich während der Beratung die Verhältnisse (zB weil der Mandant vorgibt, dass Sie Ihre Rechnungen zukünftig an eine andere Gesellschaft richten sollen oder etwa in Wegzugsfällen), so kommt es darauf an, wer Auftraggeber war und wo er seinen (Wohn-)Sitz hatte, als die betreffende (Teil-)Leistung abgeschlossen wurde.
10. Zusammenfassende Meldung nicht vergessen
Erbringen Rechtsanwältinnen oder Steuerberater Beratungsleistungen an Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat sitzen, so dass das Reverse-Charge-Verfahren greift (siehe goldene Regel Nr. 5), so sind diese grenzüberschreitenden Dienstleistungen in einer „Zusammenfassenden Meldung“ zu erfassen und gegenüber dem BZSt zu erklären (§ 18a Abs. 2 UStG).


