Steuerblog


Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.

10 goldene Regeln zur Streitvermeidung im Gesellschaftsvertrag

Als Geschäftsführer:in einer Gesellschaft sollten Sie frühzeitig Vorkehrungen treffen, um Gesellschafterstreitigkeiten durch einen sorgfältig gestalteten Gesellschaftsvertrag zu verhindern. Konflikte unter Gesellschaftern können die Handlungsfähigkeit des Unternehmens lähmen und im schlimmsten Fall zu erheblichen finanziellen Schäden oder sogar zur Auflösung der Gesellschaft führen. Im Folgenden finden Sie zehn goldene Regeln, mit denen Sie häufige Streitursachen im Gesellschaftsvertrag proaktiv ausschalten können. Diese Hinweise basieren auf aktuellen Empfehlungen aus Rechtsprechung und Praxis und richten sich speziell an Geschäftsführer:in, die Verantwortung für einen reibungslosen Ablauf in ihrer Gesellschaft tragen.

 

1. Vermeiden Sie 50:50-Beteiligungen ohne klare Entscheidungsmehrheit

Eine paritätische 50:50-Beteiligung zweier Gesellschafter klingt fair, birgt jedoch ein erhebliches Streitpotenzial. Bei genau gleich großen Anteilen kann keine Seite die erforderliche Stimmenmehrheit für Beschlüsse erzielen – es droht eine Pattsituation (Deadlock). In der Praxis führt eine solche Blockade oft zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft und teuerer, langwieriger Streitbeilegung vor Gericht. Empfehlung: Gestalten Sie die Beteiligungsverhältnisse von vornherein ungleich. Bereits ein Verhältnis von 51 % zu 49 % stellt sicher, dass ein Gesellschafter die Stimmenmehrheit hat. Vorteil: Dieser Mehrheitsgesellschafter kann im Streitfall Entscheidungen durchsetzen und das Unternehmen bleibt beschlussfähig. Als sinnvolle Maßnahme kann derjenige Gesellschafter den leichten Mehrheitsanteil erhalten, der auch operativ die Geschäftsführung übernehmen soll. Allerdings müssen Sie bedenken, dass bei ungleichen Anteilen auch die Gewinnverteilung normalerweise im gleichen Verhältnis unterschiedlich ausfällt. Dennoch überwiegt in der Regel der Vorteil der Streitvermeidung durch klare Mehrheitsverhältnisse.

 

2. Schaffen Sie Mechanismen für den Stichentscheid bei Stimmengleichheit

Falls eine paritätische Beteiligung aus bestimmten Gründen doch unvermeidbar ist (etwa bei zwei Familienzweigen oder Investoren mit gleich großem Anteil), sollten Sie im Gesellschaftsvertrag Stichentscheid-Regelungen verankern, um Patt-Situationen aufzulösen. Eine Möglichkeit ist die Vereinbarung einer “goldenen Stimme”: Dabei erhält ein bestimmter Gesellschafter – typischerweise der geschäftsführende Gesellschafter – im Falle von Stimmengleichheit eine zusätzliche oder ausschlaggebende Stimme. Auf diese Weise kann er eine Blockade entscheidend durchbrechen, sodass im Zweifel die Führungsperson handlungsfähig bleibt. Wichtig ist allerdings, solche Mehrstimmrechte maßvoll einzusetzen und nicht zu übertreiben – sie dürfen nicht faktisch alle anderen Gesellschafter vom Stimmrecht ausschließen. Es bietet sich an, die Sonderstimme auf bestimmte Beschlussgegenstände zu beschränken, insbesondere auf solche, die die Geschäftsführung betreffen.

Eine weitere Option ist die Einrichtung eines neutralen Gremiums als Schiedsinstanz. Beispielsweise kann im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat oder Beirat vorgesehen werden, der einspringt, wenn sich die Gesellschafter nicht einigen können. Dieses Gremium sollte idealerweise aus einer ungeraden Anzahl von Personen bestehen – etwa externen Experten oder nicht operativ tätigen Familienmitgliedern – sodass bei Abstimmungen dort kein Patt entstehen kann. Durch Delegation der Entscheidungsbefugnis an einen solchen unabhängigen Dritten wird der Stillstand überwunden, und die Gesellschaft kann wieder wirksam handeln. Beide Wege – goldene Stimme und Stimmenvermittlung durch ein unabhängiges Organ – sind erprobte Mittel, um in 50:50-Konstellationen die Entscheidungsfähigkeit zu sichern und Streit zu vermeiden.

 

3. Wählen Sie eine konfliktarme Rechtsform (GmbH vs. Personengesellschaft)

Überlegen Sie schon bei der Rechtsformwahl, wie viel Mitspracherecht die Gesellschafter haben sollen. Die klassische GmbH gewährt selbst Minderheitsgesellschaftern umfangreiche Rechte, die im Streitfall genutzt werden können. So steht jedem GmbH-Gesellschafter ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht zu (§ 51a GmbHG) – dieses Recht kann vertraglich nicht eingeschränkt werden. Jeder Gesellschafter kann von der Geschäftsführung jederzeit Einblick in alle Bücher und Informationen der GmbH verlangen. Zudem haben Minderheiten in der GmbH je nach Anteilsquote bestimmte Sonderrechte (z.B. die Möglichkeit, Gesellschafterversammlungen einzuberufen oder Sonderprüfungen zu beantragen). Diese Transparenz und Mitsprache sind zwar grundsätzlich positiv, können aber eine GmbH auch „streitanfälliger“ machen. Unzufriedene Minderheitsgesellschafter haben viele Werkzeuge, um Entscheidungen zu verzögern oder zu blockieren.

Demgegenüber sind die Rechte eines Kommanditisten in einer Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) deutlich begrenzter. Ein Kommanditist kann laut Gesetz in der Regel nur den Jahresabschluss einsehen und prüfen (§ 166 HGB) und hat ansonsten kein generelles Auskunftsrecht über die laufenden Geschäfte. Er darf ohne besondere Vereinbarung weder Geschäftsführungsentscheidungen beeinflussen noch von sich aus Gesellschafterversammlungen einberufen. Die gesetzliche Informationsbefugnis des Kommanditisten bleibt selbst nach der Reform des Personengesellschaftsrechts 2024 hinter der eines GmbH-Gesellschafters zurück. Das bedeutet: In einer KG hält sich ein passiver Teilhaber (Kommanditist) im Tagesgeschäft weitgehend heraus, was das Konfliktpotenzial senkt – es gibt schlicht weniger Angriffspunkte.

Praxistipp: Überlegen Sie bei der Nachfolge- oder Neugründung, welche Struktur besser zu Ihrer Gesellschafterkonstellation passt. Wenn Sie absehen können, dass potentielle Spannungen auftreten könnten oder bestimmte Gesellschafter möglichst wenig Eingriffsmöglichkeiten haben sollen, kann eine GmbH & Co. KG mit externem Geschäftsführer:in sinnvoll sein. Hier ist der Einfluss der reinen Kapitalgeber begrenzt. Umgekehrt, wenn Transparenz und Minderheitenschutz gewünscht sind, ist die GmbH geeignet – aber dann sollten Sie bewusst mit den weiteren vertraglichen Regelungen (siehe andere Regeln) gegensteuern, um dennoch Entscheidungsfähigkeit zu bewahren. Entscheiden Sie sich also strategisch für die Rechtsform, die am besten zur gewünschten Unternehmenskultur und Konfliktprävention passt.

 

4. Regeln Sie die Nachfolge klar und stimmen Sie Gesellschaftsvertrag und Testament ab

Ein häufiger Streitpunkt in Gesellschaften ist die Nachfolge im Todesfall eines Gesellschafters. Daher sollten Sie rechtzeitig Nachfolgeklauseln in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Legen Sie fest, wer Gesellschafter werden darf, falls ein derzeitiger Anteilseigner verstirbt oder ausscheidet. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass nur bestimmte Personen wie eheliche/leibliche Abkömmlinge (Kinder) oder vielleicht auch verdiente Mitarbeiter als Nachfolger infrage kommen, nicht jedoch fremde Dritte. Eine solche qualifizierte Nachfolgeklausel begrenzt den Kreis der möglichen Nachfolger auf bestimmte erwünschte Personen oder Gruppen. Damit verhindern Sie, dass plötzlich fachfremde oder unerwünschte Erben Anteile übernehmen und es zu Konflikten über die künftige Ausrichtung kommt.

Wichtig ist im Zusammenhang mit der Nachfolge, dass gesellschaftsvertragliche Regelungen und erbrechtliche Verfügungen (Testament) aufeinander abgestimmt sind. Im Zweifel geht Gesellschaftsrecht vor Erbrecht. Das bedeutet: Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass nur bestimmte Personen (z.B. nur die Kinder, nicht aber der Ehepartner) nachfolgen dürfen, dann läuft eine abweichende testamentarische Anordnung ins Leere. Beispiel: Der/Die Unternehmer:in setzt in seinem Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein, der Gesellschaftsvertrag erlaubt aber als Nachfolger nur männliche Abkömmlinge. In diesem Fall kann keiner von beiden Gesellschafter werden – die Klauseln widersprechen sich gegenseitig. Die Erben müssten dann meist abgefunden werden, und es entsteht leicht Streit über die Wirksamkeit dieser Klauseln und die Höhe der Abfindung. Um solche Szenarien zu vermeiden, sorgen Sie dafür, dass Testament, Erbvertrag und Gesellschaftsvertrag dieselbe Sprache sprechen und sich ergänzen, nicht widersprechen.

Prüfen Sie auch, ob im Gesellschaftsvertrag eine Eintrittsklausel oder Vorbereitungsklausel sinnvoll ist, falls keiner der vorgesehenen Nachfolger die Anteile übernehmen möchte. Mit klaren Nachfolgeregeln stellen Sie sicher, dass im Ernstfall schnell feststeht, wie es weitergeht, und vermeiden kostspielige Erbstreitigkeiten, die das Unternehmen lähmen könnten. Ziehen Sie gegebenenfalls einen im Gesellschaftsrecht und Erbrecht versierten Anwalt hinzu, um die Verzahnung dieser Bereiche optimal zu gestalten.

 

5. Stellen Sie die vollständige Einzahlung des Stammkapitals sicher

Achten Sie darauf, dass die Kapitalausstattung Ihrer Gesellschaft von Anfang an vollständig und korrekt erbracht ist. Bei einer GmbH müssen zwar nach Gesetz zur Gründung nur mindestens 25 % jeder Stammeinlage eingezahlt werden (mindestens €12.500 insgesamt). Es empfiehlt sich jedoch dringend, möglichst 100 % des Stammkapitals sofort einzuzahlen. Warum? Zum einen haften die Gesellschafter bis zur vollen Erbringung mit ihrem Privatvermögen für den nicht eingezahlten Teil des Stammkapitals (sogenannte Ausfallhaftung, § 24 GmbHG). Ein Gesellschafter, der seine Einlage schuldig bleibt, gefährdet damit nicht nur seine Mitgesellschafter, sondern liefert auch Anlass für erhebliche Zerwürfnisse: Die anderen müssen unter Umständen für seine Schuld einstehen oder sehen das Unternehmen unterkapitalisiert. Zum anderen kann ein säumiger Einzahler sogar aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass ein Gesellschafter-Ausschluss zulässig ist, wenn ein Gesellschafter trotz Fälligkeit s

Stellen Sie deshalb bei der Gründung – oder Kapitalerhöhung – sicher, dass alle Gesellschafter ihren Beitrag vollständig und fristgerecht erbringen. So entfallen spätere Streitpunkte über fehlende Einlagen. Sollte ein Gesellschafter finanzielle Schwierigkeiten haben, kann statt einer Ratenzahlung ins Stammkapital eventuell ein anderes Finanzierungsmodell (wie ein Darlehen an die Gesellschaft oder eine Verringerung seines Anteils) gewählt werden, um Klarheit zu schaffen. Wichtig ist: Ungleichbehandlung beim Einzahlen (einer zahlt voll, der andere nicht) schafft ein Ungleichgewicht und Misstrauen. Ein voll eingezahltes Kapital hingegen bildet eine solide und konfliktfreie Grundlage – jeder hat seinen Einsatz erbracht, und niemand kann den Vorwurf erheben, die anderen hätten ihre Pflichten nicht erfüllt. Außerdem erhöht ein vollständig finanziertes Stammkapital das Vertrauen von Gläubigern und Geschäftspartnern in die Gesellschaft.

 

6. Beschränken Sie die Übertragbarkeit von Anteilen durch Vinkulierung

Verhindern Sie, dass ohne Ihre Zustimmung plötzlich fremde Dritte in den Gesellschafterkreis eintreten. Hierzu dient eine Vinkulierungsklausel, also ein Zustimmungsvorbehalt im Gesellschaftsvertrag für die Übertragung von Geschäftsanteilen. In stark personenbezogenen Unternehmen (Familiengesellschaften, enge Partnerunternehmen) ist es üblich, jede Anteilsübertragung an die Zustimmung der Mitgesellschafter zu knüpfen. Anders als bei börsennotierten Aktien, die frei handelbar sind, können Sie in GmbH-Verträgen und Personengesellschaftsverträgen den Anteilshandel strikt reglementieren. So stellen Sie sicher, dass kein unerwünschter “fünfter Gesellschafter” ins Boot geholt wird, mit dem die Chemie nicht stimmt oder der eigene Interessen verfolgt.

Eine sauber formulierte Vinkulierungsklausel sollte alle Formen der Veräußerung erfassen – also Verkauf, Verschenken, Vererben und auch mittelbare Übertragungen. Gerade Umgehungsgeschäfte gilt es zu verhindern. Die Rechtsprechung achtet darauf, dass kreative Gestaltungen, die die Vinkulierung aushebeln sollen, unwirksam sind: So hat etwa das OLG Hamm 2023 entschieden, dass eine mittelbare Anteilsveräußerung (hier über Zwischenschaltung von Vorratsgesellschaften) gegen die Treuepflicht und den Sinn einer weit gefassten Vinkulierung verstößt. Die übrigen Gesellschafter konnten die Übertragung in diesem Fall per einstweiliger Verfügung stoppen. Dies zeigt, dass Gerichte umfassende Vinkulierungsabreden als wirksames “Closed-Shop”-Instrument anerkennen.

Planen Sie auch Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, dass jemand dennoch unbefugt Anteile überträgt (z.B. Nichtigkeit der Übertragung oder optionale Ausschlussmöglichkeit des Überträgers). Insgesamt sorgt eine Vinkulierungsklausel für Stabilität im Gesellschafterkreis: Jeder weiß, dass er sich im Zweifel mit den vertrauten Partnern auseinandersetzt und nicht plötzlich mit einem Fremden konfrontiert wird, der Anteile aufgekauft hat. Das verringert erheblich die Wahrscheinlichkeit von Zerwürfnissen über die Person des Mitgesellschafters.

 

7. Vereinbaren Sie faire Austrittsregelungen (Kündigungsfristen, Vorkaufsrechte, Abfindung)

Denken Sie darüber nach, was passieren soll, wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft irgendwann verlässt – sei es freiwillig durch Kündigung oder Ausscheiden aus wichtigem Grund, oder zwangsweise durch Ausschluss. Klare Exit-Regeln im Gesellschaftsvertrag verhindern Streitigkeiten im Ernstfall. Achten Sie insbesondere auf folgende Punkte:

  • Kündigungsfristen und Austrittstermine: In vielen Personengesellschaften kann eine ordentliche Kündigung nur zu bestimmten Stichtagen mit angemessener Frist erfolgen (z.B. zum Jahresende mit 6 Monaten Frist). Legen Sie fest, wie lange im Voraus ein Gesellschafter seinen Austritt ankündigen muss. Längere Fristen (ein Jahr oder mehr) geben der Gesellschaft Zeit, sich auf den Weggang einzustellen und beispielsweise Liquidität für eine Abfindung aufzubauen oder einen Nachfolger zu suchen. Kurze Fristen begünstigen dagegen den Austretenden. Finden Sie einen angemessenen Mittelweg, der die Handlungsfähigkeit des Unternehmens schützt, aber auch den Gesellschaftern eine realistische Austrittsmöglichkeit lässt.
  • Vorkaufsrechte bzw. Mitverkaufsrechte: Falls ein Gesellschafter seinen Anteil verkaufen will, sollten die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht oder Mitverkaufsrecht haben. So verhindern Sie, dass Anteile an Außenstehende gehen (dies ergänzt die Vinkulierung). Ein vereinbartes Vorkaufsrecht gibt den Mitgesellschaftern die Gelegenheit, den Anteil selbst zu übernehmen, bevor er an einen Fremden geht. Alternativ kann der Vertrag auch vorsehen, dass beim Ausscheiden automatisch ein Angebot an die verbleibenden Gesellschafter oder an die Gesellschaft gemacht werden muss. Dadurch bleibt der Anteil in vertrauten Händen. Die Praxis empfiehlt oft sogar, dass im Austrittsfall nicht die Gesellschaft die Abfindung zahlt, sondern ein verbleibender Gesellschafter den Anteil übernimmt. Dann schuldet dieser Gesellschafter die Abfindung, was die Gesellschaftsliquidität schont.
  • Abfindungsbegrenzung: Ohne abweichende Regelung hat ein ausscheidender Gesellschafter grundsätzlich Anspruch auf den vollen wirtschaftlichen Wert seines Anteils (Verkehrswert). Doch die sofortige Auszahlung des vollen Werts kann die Gesellschaft finanziell überfordern. Daher sind Abfindungsklauseln üblich, die den Abfindungsanspruch reduzieren – etwa auf einen Prozentsatz des Verkehrswerts – um die Liquidität der Firma zu schützen. Solche Klauseln dürfen aber nicht willkürlich niedrig sein, sonst sind sie sittenwidrig und unwirksam. Die Rechtsprechung hält eine Abfindung von etwa 60–70 % des Verkehrswertes noch für zulässig. In Extremfällen (z.B. Ausschluss aus wichtigem Grund wegen Pflichtverletzung) wurden sogar 50 % als gerade noch erlaubt angesehen. Eine moderate Kürzung ist also möglich, um den Fortbestand des Unternehmens nicht zu gefährden, ohne den Ausscheidenden vollkommen unfair zu behandeln. Diese “Abfindungsbeschränkung” dient zugleich als Disziplinierung: Sie hält Gesellschafter davon ab, leichtfertig auszuscheiden oder das Unternehmen zu schädigen, da sie wissen, dass sie nicht den vollen Wert ausgezahlt bekommen.
  • Ratenzahlung der Abfindung: Selbst eine reduzierte Abfindungssumme kann hoch sein. Daher sollte der Vertrag zulassen, dass die Abfindung in Raten über mehrere Jahre gezahlt wird. Üblich sind z.B. jährliche Raten über 5 Jahre, ggf. mit moderater Verzinsung des Restbetrags. Zu lange Ratenzeiträume (deutlich über 5–7 Jahre) ohne Verzinsung werden jedoch von Gerichten möglicherweise als unzulässig verworfen. Die empfohlene Obergrenze liegt in der Praxis bei etwa sieben Jahren Auszahlungsdauer. Mit einer Ratenzahlung verteilt sich die finanzielle Belastung für die Gesellschaft und/oder die übernehmenden Gesellschafter, was Liquiditätsengpässe verhindert. Eine höhere Anfangsrate (z.B. 20–30 % sofort) kann vereinbart werden, um dem Ausscheidenden die Begleichung seiner eventuellen Steuerlast aus der Abfindung zu erleichtern – dies ist jedoch sorgfältig abzuwägen mit der Liquiditätslage der Gesellschaft.

Durch solch ein ganzheitliches Austritts-Setting – bestehend aus Vorlauffrist, Vorkaufsregel, wertgeminderter Abfindung und Ratenzahlung – schaffen Sie einen fairen Ausgleich der Interessen: Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine angemessene, aber für die Gesellschaft verkraftbare Vergütung, während die übrigen Gesellschafter vor einer übermäßigen finanziellen Überforderung der Firma geschützt werden. Wichtig ist auch, diese Mechanismen in der Praxis regelmäßig zu überprüfen. Ändert sich etwa die wirtschaftliche Situation dramatisch, sollte der Gesellschaftsvertrag angepasst werden, damit die Klauseln weiterhin angemessen sind und im Streitfall Bestand haben.

 

8. Vereinbaren Sie Drag-along- und Tag-along-Klauseln für den gemeinsamen Exit

Gerade in Unternehmen mit Mehrheitseigner und Minderheitsgesellschaftern – oder bei Start-ups mit Investoren – empfiehlt es sich, Mitverkaufsrechte und -pflichten festzulegen. Diese sind bekannt als Tag-along- und Drag-along-Klauseln und dienen dazu, im Falle eines Verkaufs eine faire Behandlung aller Beteiligten sicherzustellen sowie die Verkaufbarkeit des Unternehmens zu erhöhen.

  • Tag-along (Mitverkaufsrecht): Diese Klausel schützt Minderheitsgesellschafter. Wenn der Mehrheitsgesellschafter oder eine bestimmte Gruppe ihre Anteile an einen Dritten verkaufen will, haben die Minderheitsgesellschafter das Recht, sich zu denselben Konditionen an den Verkauf anzuhängen. Konkret: Der verkaufswillige Gesellschafter muss den Minderheitsbeteiligten den Deal offenlegen, und diese dürfen verlangen, dass auch ihre Geschäftsanteile vom Käufer übernommen werden. So verhindern sie, im Unternehmen zurückzubleiben, während der Mehrheitseigner „Kasse macht“. Für die Kleingesellschafter bedeutet Tag-along, dass sie im Exit-Fall die gleichen Chancen auf Auszahlung zu attraktiven Konditionen bekommen. Für den Mehrheitsgesellschafter ist es zwar eine Einschränkung, aber sie schafft Vertrauen bei den Partnern und bewahrt vor späteren Streitigkeiten oder gar Schadensersatzforderungen wegen „Hinauskaufen“.
  • Drag-along (Mitverkaufspflicht): Diese Klausel ist im Interesse eines Mehrheitsgesellschafters bzw. der Gesamtheit, wenn ein Verkauf des ganzen Unternehmens angestrebt wird. Problem: Hält ein Minderheitsgesellschafter nur einen kleinen Anteil, könnte er theoretisch den Verkauf des Unternehmens blockieren (etwa indem er seinen Anteil nicht verkaufen will, was viele Käufer abschreckt). Mit einer Drag-along-Vereinbarung kann der Mehrheitsgesellschafter die Minderheitsgesellschafter zwingen, ihre Anteile an den Käufer mitzuverkaufen, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind. Typischerweise greift Drag-along nur, wenn ein Käufer 100 % erwerben will und eine vertraglich definierte Qualifikationsschwelle überschritten ist – z.B. wenn ein bestimmter Preis angeboten wird oder eine hohe Zustimmungsquote unter den Gesellschaftern vorliegt. Durch Drag-along wird verhindert, dass ein Einzelner durch Nicht-Verkauf alle anderen vom Exit abhält. Aus Sicht des Kaufinteressenten erhöht Drag-along die Attraktivität des Deals, da er sicher sein kann, alle Anteile zu erhalten.

Für beide Klauseltypen gilt: Sie sollten klar definiert sein (Wann greifen sie? Für welche Arten von Transaktionen? Wer muss wem welches Angebot machen? Welche Mehrheit löst Drag-along aus? etc.). Außerdem sind Ausnahmen zu bedenken – beispielsweise können Gründer verhandeln, dass Drag-along erst nach einer gewissen Zeit (Lock-up-Periode) möglich ist, oder Investoren fordern, dass bei Tag-along zuerst ihre Anteile berücksichtigt werden, falls der Käufer nicht alle mitnehmen will. Derartige Klauseln sind Standard in professionellen Beteiligungsverträgen und in der Venture-Capital-Szene, doch auch im klassischen Mittelstand können sie sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass irgendwann ein Verkauf (etwa an einen strategischen Investor) ansteht. Sie verhindern massive Interessenkonflikte beim Exit: Niemand wird gezwungen, im Unternehmen zu verbleiben gegen seinen Willen (dank Tag-along), und niemand kann durch Ablehnen eines Angebots einen für alle profitablen Verkauf torpedieren (dank Drag-along).

 

9. Erlauben Sie flexible Gewinnverteilungen und Kapitalnachschüsse (Öffnungsklauseln)

Das Gesetz schreibt in einer GmbH grundsätzlich vor, dass Gewinne nach dem Anteil am Stammkapital verteilt werden (§ 29 Abs. 3 GmbHG). Doch starre Verteilungsregeln können unfair sein oder den Bedürfnissen der Gesellschafter nicht immer gerecht werden. Vielleicht arbeitet ein Gesellschafter operativ im Unternehmen mit, während ein anderer nur Kapitalgeber ist – hier könnte es sinnvoll sein, Gewinne nicht strikt nach Quote auszuschütten, sondern die Leistung des Tätigen stärker zu honorieren. Oder es besteht der Wunsch, dass ein Gesellschafter zusätzliches Kapital einbringen kann, ohne gleich seine Anteilsquote erhöhen zu müssen. Für solche Fälle sollten Sie Öffnungsklauseln in den Vertrag aufnehmen, die abweichende Gewinnausschüttungen oder Einlagen zulassen.

Eine Öffnungsklausel für inkongruente Gewinnausschüttungen ermöglicht es den Gesellschaftern, per Beschluss eine andere Verteilung des Gewinns vorzunehmen als nach Kapitalanteilen. Oft wird vereinbart, dass dies nur mit qualifizierter Mehrheit oder Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist, um Missbrauch zu vermeiden. Beispielsweise kann im Vertrag stehen, dass jedes Jahr mit Zustimmung aller eine andere Gewinnquote beschlossen werden kann – etwa, um einem Geschäftsführer-Gesellschafter einen Vorabgewinn zukommen zu lassen als Bonus für seine Leistungen. Wichtig: Ohne solche Satzungsgrundlage erkennt die Finanzverwaltung abweichende Verteilungen steuerlich oft nicht an (Stichwort Gestaltungsmissbrauch), daher sollte die Möglichkeit ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag verankert sein.

Ähnliches gilt für disproportionale Einlagen: Normalerweise erhöhen zusätzliche Einzahlungen eines Gesellschafters das Kapital und damit seinen Geschäftsanteil. Es kann aber Situationen geben, wo ein Gesellschafter zeitweise mehr Geld einschießen will (zur Finanzierung eines Projekts), ohne dass die Eigentumsverhältnisse sich sofort ändern sollen. Hier kommen gesellschafterbezogene Rücklagenkonten ins Spiel. Der Vertrag kann erlauben, dass Einzahlungen eines Gesellschafters nicht ins feste Stammkapital gehen, sondern auf einem gesonderten Rücklagenkonto verbucht werden, das quasi seinem Anteil zugeordnet ist. Dadurch wird die Gesellschaft zwar mit Liquidität versorgt, der einzahlende Gesellschafter erhält aber keinen unmittelbaren höheren Stimmanteil. Stattdessen können diese zusätzlichen Einlagen später bei einer Entnahme oder Abfindung bevorzugt berücksichtigt werden. Solche Mechanismen vermeiden interne Spannungen und sogar steuerliche Probleme: Ohne sie könnte eine Einlage eines Gesellschafters, die alle

Kurz gesagt: Flexibilisieren Sie die strikten Vorgaben, indem Sie vertraglich Optionen schaffen. Dadurch kann die Gewinnverteilung an die aktuellen Bedürfnisse angepasst und zusätzliches Kapital gezielt zugeführt werden, ohne gleich die gesamte Beteiligungsstruktur ändern zu müssen. Solche Öffnungsklauseln beugen Streit vor, weil sie Gestaltungsspielräume eröffnen: Die Gesellschafter müssen nicht tricksen, sondern können offen beschließen, wenn z.B. einer mal zurücksteht bei der Ausschüttung oder ein anderer mehr leistet und mehr bekommen soll. Wichtig ist, die Voraussetzungen klar zu formulieren (Mehrheitserfordernisse, Zustimmung der Benachteiligten etc.) und steuerliche Anerkennungsvoraussetzungen zu beachten, damit diese Beschlüsse wirksam und unangreifbar sind.

 

10. Verzichten Sie auf umfassende Vetorechte für Minderheits-Geschäftsführer:innen aus Scheingründen

In einigen Gesellschaften, besonders GmbHs, wird versucht, einem geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter durch weitreichende Vetorechte quasi eine Position wie ein Mehrheitsgesellschafter zu verschaffen. Hintergrund ist oft der Wunsch, einen Minderheits-Geschäftsführer:innen von der Sozialversicherungspflicht zu befreien. Nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien gilt ein/e GmbH-Geschäftsführer:in nur dann als selbstständig und nicht als abhängig beschäftigt, wenn er wesentlichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschaft hat – klassischerweise durch eine Sperrminorität von über 50 % oder eben durch vetogleiche Rechte. Hat er das nicht, unterliegt er in aller Regel der Sozialversicherungspflicht wie ein Angestellter.

Die Warnung lautet: Verankern Sie nicht allein aus diesem Grund ein umfassendes Vetorecht für einen Minderheitsgesellschafter. Ein Vetorecht bedeutet, dass dieser Gesellschafter nahezu jede Entscheidung blockieren kann, selbst wenn alle anderen dafür sind. Solche Konstellationen sind ein Rezept für Dauerstreit und unternehmerische Lähmung – der Minderheits-GF könnte theoretisch alles torpedieren, was ihm missfällt, was zu Erpressungspotenzial und Frustration bei den übrigen Gesellschaftern führt. Zudem erkennen Gerichte durchschaubare Konstruktionen zum Sozialversicherungs-Sparthema nicht immer an. Die Tendenz der Rechtsprechung der Sozialgerichte (insb. Bundessozialgericht) ist, sehr genau hinzuschauen, ob die eingeräumten Vetorechte tatsächlich gelebt werden oder nur auf dem Papier stehen. Ein/ Geschäftsführer:in mit 40 % Anteilen und rein formalem Vetorecht, der faktisch doch den Weisungen des Mehrheitseigners folgt, wird u.U. trotz Vetoklausel als abhängig Beschäftigter eingestuft – und dann sind rückwirkend Beiträge fällig. Die IHK und Experten weisen darauf hin, dass in der Regel nur Gesellschafter-Geschäftsführer:innen mit mindestens 50 % Anteilen wirklich sicher als selbstständig gelten. Alles darunter ist unsicher.

Statt also das Funktionieren Ihrer Gesellschaft einer solchen Klausel zu opfern, sollten Sie eher andere Lösungen suchen: Etwa dem Minderheits-GF eine echte (kleine) Beteiligungsmehrheit einräumen, ihn nicht sozialversicherungspflichtig anzustellen (sondern die Beiträge in Kauf nehmen), oder – falls passend – ihm wichtige Geschäftsführungs-Weisungen vertraglich zu ersparen, ohne ein generelles Vetorecht gegenüber der Gesellschafterversammlung einzuräumen. Keine Vertragsklausel allein zum Schein!. Bedenken Sie: Sollte tatsächlich ein Minderheits-GF umfassende Vetorechte besitzen und davon Gebrauch machen, ist das Unternehmen quasi führungslos, wenn Uneinigkeit herrscht. Die Kosten (sozialversicherungsrechtlich) gegen den Nutzen (Streitpotential) sind hier abzuwägen.

Die klare Empfehlung lautet daher: Vermeiden Sie umfassende Vetorechte im Gesellschaftsvertrag – insbesondere solche, die nur dazu dienen, arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Effekte herbeizuführen. Konzentrieren Sie sich lieber darauf, sinnvolle, ausgewogene Beschlussregelungen zu treffen (wie oben in den Punkten 1 und 2 beschrieben), bei denen alle Gesellschafter mitgehen können. Das erhält den Betriebsfrieden und die Steuerungsfähigkeit der Gesellschaft. Ein/e Gesellschafter-Geschäftsführer:in mit kleiner Beteiligung mag sich mehr Sicherheit wünschen, aber dies sollte nicht auf Kosten der Handlungsfähigkeit des Unternehmens gehen. Andernfalls drohen endlose Blockaden und im Ernstfall doch gerichtliche Auseinandersetzungen – was genau das ist, was wir mit diesen zehn goldenen Regeln verhindern wollen.

Zum Schluss sei betont: Ein vorausschauend gestalteter Gesellschaftsvertrag ist das Fundament für ein harmonisches Miteinander der Gesellschafter. Als Geschäftsführer:in sollten Sie die genannten Punkte mit Ihren Mitgesellschaftern offen diskutieren und professionellen Rat (z.B. von Fachanwälten oder Notaren) einholen, um die für Ihre Gesellschaft passenden Klauseln zu finden. Jede dieser Regeln trägt dazu bei, mögliche Konflikte gar nicht erst entstehen zu lassen – Prävention statt Nachsorge. So können Sie sich darauf konzentrieren, das Unternehmen voranzubringen, anstatt interne Streitigkeiten schlichten zu müssen.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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