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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in Kryptofällen sind oft große Datenmengen zu bewältigen. Eine händische Ermittlung der richtigen Besteuerungsgrundlagen ist in den allermeisten Fällen nicht durchführbar. Daher erfreuen sich Auswertungstools bei Steuerpflichtigen und Beratern wachsender Beliebtheit. Die Finanzverwaltung akzeptiert Steuerreporte solcher Auswertungstools, wenn sie plausibel sind (BMF vom 6.3.2025, BStBl. I 2025, 658 Rz. 90). Dabei sind insbesondere die folgenden Regeln zu beachten.
Oft legen Steuerpflichtige ihren Beratern „fertige“ Steuerdaten von Trackingtools vor. Solche Auswertungen sollten Berater nicht ungeprüft übernehmen. Enthalten die Auswertungen Fehler, droht dem Steuerpflichtigen ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren und dem Berater ein Haftungsfall.
Auswertungstools können eine echte Hilfe bei der Ermittlung von Kryptosteuern sein. Ein Tool ist aber immer nur so gut, wie derjenige, der es bedient. Manchmal kommen Tools zu falschen Ergebnissen oder bilden bestimmte Sachverhalte steuerlich falsch ab. Das kann ein falscher Token, der falsche Transaktionstyp oder ein falscher Zeitstempel sein. Daher sollten Sie das Auswertungsergebnis stets kritisch hinterfragen und auf Plausibilität prüfen.
Eine Stärke von Auswertungstools besteht darin, eine inkonsistente Datenlage aufzuzeigen. Weist das Tool auf Fehlmengen oder fehlende/unklare Transaktionen hin, sollten Sie der Sache auf den Grund gehen. Fehlmengen oder fehlende Transaktionen können ein Hinweis auf nicht erfasste Trades oder Einnahmen sein.
In vielen Fällen liegen Daten für Börsen und Wallets nicht oder nicht vollständig vor und können auch nachträglich nicht mehr beschafft werden – sei es, weil der Account nicht mehr besteht oder die Börse nicht mehr existiert. Keinesfalls sollten fehlende Börsen oder Wallets einfach „ignoriert“ werden. Die Blockchain ist nicht anonym. Über Tx-Adressen lassen sich Transaktionen – auch für das Finanzamt – nachvollziehen und damit der Weg eines Tokens nachverfolgen. Werden Börsen oder Wallets verschwiegen, liegt der Vorwurf der Steuerhinterziehung nahe. Legen Sie die Lücken dem Finanzamt offen und versuchen Sie diese durch eine sachgerechte Schätzung zu schließen.
Manchmal sind bereits die Rohdaten fehlerhaft. Ein „Klassiker“ ist die Punkt-/Kommaverwechslung (zB 7,000 ETH vs. 7.000 ETH). Bei fehlerhafter Übernahme in das Auswertungstool kann dies zu erheblichen Verfälschungen des Tokenbestandes führen.
In einzelnen Fällen kann der Sachverhalt erst durch ergänzende Recherche zutreffend ermittelt werden, beispielsweise im Zusammenhang mit Airdrops oder Forks. Zu vielen Token finden sich im Internet seriöse Quellen, die bei der Sachverhaltsermittlung herangezogen werden können.
Nachträgliche Anpassungen, Ergänzungen und Korrekturen der Transaktionsliste gehören zum Standard. Dokumentieren Sie zu jeder korrigierten Transaktion genau, welche Änderungen Sie vorgenommen haben und welche Abweichungen ggf. zu den Rohdaten bestehen.
Für einige Kryptosachverhalte hat die Finanzverwaltung Vorgaben zur ertragsteuerlichen Behandlung gemacht (BMF vom 6.3.2025, BStBl. I 2025, 658 Rz. 30 ff.). Bei vielen Kryptosachverhalten ist die steuerliche Behandlung jedoch offen (zB Liquidity Mining) oder streitig (zB Lending). Bei steuerlich unklaren oder streitigen Sachverhalten sollten Sie dem Finanzamt die zugrunde gelegte Rechtsauffassung erläutern, um kein steuerstrafrechtliches Risiko einzugehen. Dies gilt auch dort, wo Sie von Vorgaben der Finanzverwaltung oder der Rechtsprechung abweichen.
Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Kryptogewinne schreibt das Gesetz kein bestimmtes Verbrauchsfolgeverfahren vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG greift nicht, weil Kryptotoken nicht als Fremdwährungen gelten). Die Finanzverwaltung sieht die FiFo-Methode als Regelverbrauchsfolgeverfahren vor (vgl. BMF vom 6.3.2025, BStBl. I 2025, 658 Rz. 61). Die Rechtsprechung erkennt teilweise auch andere Verfahren an, zB die LiFo-Methode (FG Nürnberg vom 22.1.2025 3 K 760/22 rkr., juris). Wer ein anderes Verfahren als die FiFo-Methode wählt, weicht von den Vorgaben der Finanzverwaltung und ist insoweit kennzeichnungspflichtig.
Für NFTs ist in der Regel kein Markt- oder Börsenkurs im Auswertungstool hinterlegt. Der Kurswert wird sowohl bei Anschaffung als auch bei Veräußerung mit € 0,-- ausgewiesen. Bei manchen NFTs mag das zutreffen. Aber nicht jeder NFT ist wertlos. Hier ist zu prüfen, ob sich aus anderen Quellen ein Kurswert ermitteln lässt.