Steueranwalt Köln
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Steuerblog
Hier finden Sie die zehn wichtigsten Punkte zu steuerrechtlichen unterschiedlichen Themen kompakt und präzise zusammengefasst. Jeder Beitrag bietet Ihnen dabei wertvolle Einblicke und praxisnahe Expertise.
Ziel der steuerstrafrechtlichen Verteidigung ist eine möglichst schonende Beendigung des Verfahrens für die Mandantin oder den Mandanten. Ist der Königsweg der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht zu beschreiten, bestehen verschiedene Wege zur einvernehmlichen Beendigung des Strafverfahrens, wie die Einstellung nach § 153a StPO oder der Strafbefehl. Je nach Art der Verfahrensbeendigung ergeben sich beachtliche Unterschiede auf der Rechtsfolgenseite. Verteidiger:innen sollten diese bei ihren Verhandlungen stets im Blick behalten, um fundierte Verteidigungsentscheidungen treffen zu können:
Einstellung gegen Geldauflage und Strafbefehl führen zum Strafklageverbrauch (ne bis in idem), nicht hingegen die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
Die Einstellung nach § 153a StPO kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Gerichts, der Strafbefehl nur auf Veranlassung des Gerichts ergehen.
Werden im Strafbefehlswege mehr als 90 Tagessätze festgesetzt, gilt der Beschuldigte als vorbestraft.
Für die Höhe von Geldauflage und Geldstrafe sind nicht die Verhältnisse im Tatzeitpunkt, sondern die aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Mandant oder Mandantin maßgeblich; grundsätzlich wird auf das Nettotageseinkommen nach Steuern abgestellt.
Die Frist zur Begleichung der Geldauflage kann bis zu 6 Monate betragen. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate ist möglich.
Leistet der Beschuldigte die Geldauflage nicht fristgerecht, entfällt ggf. die verfahrensbeendigende Wirkung der Einstellungsverfügung oder des Strafbefehl. Es kommt dann zur Eröffnung des Hauptverfahrens, wobei hier die bislang geleisteten Beträge verfallen und nicht zurückgefordert werden können.
Die Zahlung der Strafe, der Geldauflage oder der gegebenenfalls als Auflage bestimmten Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung kann grundsätzlich nicht – weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben oder als Spende – steuerlich abgezogen werden.
Erhält der GmbH-Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung einen Strafbefehl über mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, tangiert dies sein Geschäftsführeramt nicht. Er verliert dieses jedoch gegebenenfalls, wenn sich ein solcher Strafbefehl auch auf den Vorwurf von Untreue oder Betrug bezieht (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e) GmbHG).
Eine Einstellung des Strafverfahrens schützt grundsätzlich nicht vor einer zusätzlichen berufsrechtlichen Sanktionierung, wenn und soweit der Beschuldigte einen dem Berufsrecht unterliegenden freien Beruf ausübt.
Die rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens schützt nicht vor sonstigen Nebenfolgen, wie dem Entzug des Jagd- oder Waffenscheins, der Fluglizenz, der gaststättenrechtlichen Erlaubnis oder vor disziplinarrechtlichen Folgen bei Beamten.