Der Zehnt Aktuell

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Sonne statt Steuern 2.0

Madrid lockt Zuwanderer mit steuerlicher Investitionsförderung!

I. Ausländische Sondersteuerregime

Viele Staaten locken vermögende Privatpersonen mit steuerlichen Sonderregelungen für Zuwanderer. Die Modelle sind vielschichtig. Bspw. können Zuwanderer in bestimmten Kantonen der Schweiz dazu optieren, ihre steuerliche Bemessungsgrundlage nicht nach ihrem Einkommen, sondern nach ihren jährlichen Lebenshaltungskosten zu berechnen (Aufwand mindestens CHF 400.000). In Italien und Griechenland kann die Steuerpflicht ausländischer Einkünfte mit einer Pauschale von jährlich € 200.000 (Italien) bzw. € 100.000 (Griechenland) abgegolten werden. Griechenland bietet diese Option, wenn zusätzlich Investitionen in Griechenland getätigt werden (bspw. Erwerb einer griechischen Immobilie). Andere Staaten wie Malta bieten einen Remittance-Base-Ansatz, wonach ausländische Einkünfte nur steuerpflichtig sind, wenn sie in das Inland überwiesen werden, wobei ein Mindestbetrag angesetzt werden muss. Großbritannien hat sein Remittance-Base-Regime jüngst abgeschafft und gewährt Zuwanderern unter bestimmten Voraussetzungen vollständige Steuerfreiheit auf ausländische Einkünfte für einen Zeitraum von 4 Jahren. Besonders beliebt unter deutschen Auswanderern ist Spanien. Das Königreich hat sein Sonderregime für Zuwanderer, bekannt als Lex Beckham, bereits zum 1.1.2023 reformiert. Das Regime greift bereits 2015 nicht mehr bei Fußballern, ermöglicht seit 2023 jedoch Arbeitnehmern, die Besteuerung ihrer weltweiten Arbeitnehmereinkünfte sowie anderer Einkünfte aus spanischen Quellen zu einem Steuersatz von 24 %, soweit die Einkünfte € 600.000 nicht übersteigen. Andere ausländische Einkünfte bleiben in Spanien unter dem Regime steuerfrei (siehe unser Newsletter "Sonne statt Steuern"). 

 

II. Lex Mbappé – Investitionsförderung in der Region Madrid

Nun bietet die Autonome Gemeinschaft Madrid Zuwanderern einen alternativen Anreiz. Diesen beleuchten wir gemeinsam mit Francisco Javier RODRÍGUEZ, Tax Director der spanischen Kanzlei BOVÉ MONTERO Y ASOCIADOS (Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca, Sevilla, Valencia). Am 14.11.2024 verabschiedete die Madrider Versammlung das Gesetz 4/2004. Es ist gemeinhin als Mbappé-Law bekannt. Die Namensgebung lehnt an den französischen Sturmstar von Real Madrid an und ist darin begründet, dass der persönliche Anwendungsbereich – im Gegensatz zum reformierten Lex Beckham Regime – weit gefasst ist. Der Steuervorteil steht nicht nur Arbeitnehmern, sondern allen Personen, mithin auch Sportlern, Unternehmern, Freiberuflern, Rentnern oder vermögenden Privatpersonen, offen. 

•    Das Gesetz ermöglicht zugewanderten Steuerpflichtigen, 20 % des Werts bestimmter Investitionen von der spanischen Einkommensteuer abzuziehen und dadurch eine Ermäßigung der Einkommensteuer zu erreichen. Zu beachten ist, dass die Einkommensteuer in Spanien hälftig dem Zentralstaat und der jeweiligen Gemeinschaft zusteht. Der Abzug kann nur von dem Teil, welcher der Gemeinschaft zusteht, erfolgen. Eine absolute Beschränkung des Abzugsbetrags gibt es nicht.

•    Berechtigt sind Steuerpflichtige, die in den letzten 5 Jahren nicht in Spanien steuerlich ansässig waren und ihren Wohnsitz nach dem 1.1.2024 in das Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Madrid verlegen bzw. bereits verlegt haben.

•    Die Ermäßigung wird gewährt für Investitionen in

  • Wertpapiere, die die Übertragung eigenen Kapitals an Dritte repräsentieren, unabhängig davon, ob sie an organisierten Märkten (öffentlich oder privat) gehandelt werden. 
  • Unternehmensbeteiligungen, unabhängig davon, ob das Unternehmen börsennotiert ist. Ist das Unternehmen nicht börsennotiert, gelten allerdings zusätzliche Bedingungen:
  1. Das Unternehmen darf nicht in einer Steueroase ansässig oder gegründet worden sein, 
  2. die gemeinsame Beteiligung des Steuerpflichtigen und ihm nahestehender Personen darf 40 % nicht überschreiten, und 
  3. der Steuerpflichtige darf keine geschäftsführenden oder leitenden Funktionen ausüben oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Unternehmen stehen.

Gefördert werden damit bspw. Investitionen in Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, Aktien oder Investmentfonds, nicht börsennotierte Gesellschaften. 

•    Gefördert werden Investitionen, die im Jahr des Zuzugs sowie dem Folgejahr getätigt werden. Es muss nicht in spanische Unternehmen investiert werden. Allerdings werden Investitionen in spanische Unternehmen auch dann gefördert, wenn sie in dem Jahr vor dem Zuzug nach Madrid getätigt wurden. 

•    Die Ermäßigung wird im Jahr der Investitionen gewährt. Reicht die festgesetzte Einkommensteuer nicht aus, kann die Ermäßigung in die 5 Folgejahre vorgetragen werden. 

Das Investment muss ebenso wie der steuerliche Wohnsitz in Madrid für einen Zeitraum von 6 Jahren beibehalten werden. Verkäufe zum Zwecke der Reinvestition sind in bestimmten Fällen zulässig. Die Investitionsförderung unter dem Mbappé-Law lässt sich nicht mit den Privilegien des Lex Beckham Regimes kombinieren. Es sollte anhand der individuellen Situation geprüft werden, welches Regime sinnvoll ist. 

 

III. Kein Sonnenbrand am Steuerstrand!

Steuertalk „Wegzug der Unternehmerfamilie“ am 19.2.2025 und kostenfreier Steuercheck beim Speeddating by von STRECK MACK SCHWEDHELM am 3.4.2025.

So verlockend der Ruf des Auslands klingen mag, ein Wegzug aus Deutschland sollte steuerlich gut vorbereitet sein. Der Gesetzgeber hat die deutsche Wegzugsbesteuerung jüngst mit dem Jahressteuergesetz 2024 verschärft. Sie greift fortan nicht nur bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (mind. 1 %), sondern auch bei Anteilen an Investmentfonds. Neben der Wegzugsteuer nach § 6 AStG kann der Wegzug aus Deutschland vielschichtige weitere steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auf privater Ebene sind bspw. die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG sowie der drohende Verlust des Abkommensschutzes bei der Nutzung von Sondersteuerregimen zu beachten. Auf unternehmerischer Ebene kann der Wegzug von Unternehmerinnen und Unternehmern (ungewollt) ausländische Betriebsstätten begründen oder den Ort der Geschäftsleitung ins Ausland verlagern, wenn unternehmerische Aktivitäten aus dem Ausland entfaltet werden. Entstrickungsbesteuerung ist die Folge.  

Diese und weitere Themen besprechen wir in unserem kostenlosen Steuertalk Wegzug der Unternehmerfamilie am 19.2.2025. Zu diesem laden wir Sie herzlich ein.

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Dr. Eugen Mehlhaf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
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