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Hätten Sie's gewusst? Zehn erstaunliche Steuerfolgen des Gesellschafterstreits

Hätten Sie’s gewusst? Die Herausforderung eines Gesellschafterstreits zieht nicht nur zivil- und gesellschaftsrechtlich ein Vielzahl komplexer Fragen nach sich, sondern ist auch in steuerlicher Hinsicht brisant und haftungsrelevant. Nachfolgend daher zehn, zum Teil erstaunliche Steuerfolgen, die eintreten, wenn der Gesellschafterstreit mit den damit einhergehenden Zwangsmaßnahme (insbesondere: Zwangsausschluss eines Gesellschafters) tobt:

Schenkungs-/Erbschaftsteuer

Die Zahlung einer Abfindung unter Verkehrswert im Rahmen des Ausschlusses eines Gesellschafters ist gem. § 7 Abs. 7 ErbStG in Höhe des Differenzbetrags schenkungsteuerpflichtig.

Hat der Ausgeschlossene in den letzten fünf/sieben Jahren vor dem Ausschluss die Gesellschaftsanteile unentgeltlich erworben und hierfür die Regel-/Vollverschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch genommen, kann sein Ausschluss gegen Abfindung eine „schädliche Veräußerung“ mit der Folge darstellen, dass rückwirkend die Regel-/Vollverschonung im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG teilweise oder ggf. ganz entfällt.

Grunderwerbsteuer

Hält die Gesellschaft Immobilien und kommt es durch den Ausschluss eines Gesellschafters zur Anteilsvereinigung von 95 % oder mehr in der Hand eines verbleibenden Gesellschafters, entsteht Grunderwerbsteuer, § 1 Abs. 3 GrEStG.

Umsatzsteuer

Scheidet ein Freiberufler im Streit aus seiner Berufsausübungsgemeinschaft aus und nimmt er dabei „seinen“ Mandantenstamm unter Verzicht auf eine Geldabfindung mit, kann dies einen umsatzsteuerbaren und - vorbehaltlich des § 1 Abs. 1a UStG - umsatzsteuerlichen Vorgang darstellen.

Körperschaftsteuer

Werden Anteile einer GmbH zwangsweise in der Beteiligungsquote von mehr als 50 % eingezogen, und verfügt die GmbH über einen Verlustvortrag, kann - dies ist streitig - ggf. eine schädliche Veräußerung im Sinne des § 8c Abs. 1 KStG vorliegen, so dass    vorbehaltlich der Rückausnahmen des § 8c KStG und des § 8d KStG -  der Verlustvortrag untergeht.

Einkommensteuer

Wird ein Kommanditist aus einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG ausgeschlossen und ist das Kapitalkonto des Ausgeschlossenen negativ, wird sich ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn im Sinne des § 16 EStG in der Regel um den Negativsaldo des Kapitalkontos erhöhen.

Scheidet ein Freiberufler im Streit aus seiner Berufsausübungsgemeinschaft aus und überführt dabei „seinen“ Mandantenstamm aus dem bisherigen Gesamthandsvermögen in das Gesamthandsvermögen seiner neuen Sozietät, ist höchstrichterlich bislang ungeklärt, ob diese Überführung zu Buchwerten oder unter Aufdeckung aller stillen Reserven im Mandantenstamm erfolgt.

Wird dem Ausscheidenden, dem aufgrund einer faktischen oder rechtlichen Sperrstellung ausnahmsweise eine Abfindung oberhalb des nach dem Gesellschaftsvertrag Geschuldeten gezahlt wird (allein um diese Person loszuwerden), kann der überzahlte Betrag ggf. nach den Grundsätzen der „Lästigkeitsprämie“ als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe von der Gesellschaft abgezogen werden.

Die Abfindungsregelung mit Ratenzahlungen über viele Jahre kann für den Ausscheidenden zur Liquiditätsfalle werden, da der Aufgabegewinn bereits im Steuerjahr des Ausscheidens der Einkommensteuer zu unterwerfen ist (Stichtagsprinzip sowohl bei § 16 EStG als auch bei § 17 EStG) und bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit dem Ausscheidenden möglicherweise noch nicht ausreichend Abfindungsraten zugeflossen sind, damit der Ausgeschlossene hieraus seine fälligen Steuerverbindlichkeiten tilgen könnte.

Besteht aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung für mehrere zurückliegende Jahre Streit über die Gewinnzuteilung an die einzelnen Gesellschafter, und wird dieser Streit mehrere Jahre später geklärt, kann die Klärung der Gewinnverteilung im Einzelfall steuerliche Rückwirkung entfalten und rückwirkend anzuerkennen sein.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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