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Die langerwartete Stiftungsrechtsreform kommt

Stiftungen spielen in der Nachfolgeberatung eine immer größere Rolle, sowohl gemeinnützige Stiftungen als auch Familienstiftungen. In Zeiten zunehmender Unsicherheit, will der Stifter langfristige Strukturen schaffen, um sein Vermögen zu erhalten, damit die von ihm vorgegebenen Zwecke dauerhaft erfüllt werden können. Durch die Anerkennung der Verbrauchsstiftung 2013 kann die Stiftung auch für mittelfristige Projekte von mindestens 10 Jahren eingesetzt werden. 

Hauptproblem der deutschen, rechtsfähigen Stiftung ist derzeit, dass die gesetzlichen Grundlagen nicht vollständig bundeseinheitlich im BGB geregelt sind, sondern auch in Landesstiftungsgesetzen, die zum Teil erheblich voneinander abweichen. Dies soll nunmehr geändert werden.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz legte am 28.9.2020 einen 113 Seiten starken Referentenentwurf zur Reform des Stiftungsrechts vor. Neben einer zeitnahen Vereinheitlichung des Stiftungsrechts im BGB, soll zB auch die Haftung der Organe entschärft werden.

Nach drei Jahren soll dann ein Stiftungsregister eingeführt werden. Damit verbunden ist der Schutz der Bezeichnung „Stiftung“ als e.S. bzw. e.VS für die Verbrauchsstiftung.
Die Änderungen sollen nicht nur für die dann neu gegründeten Stiftungen gelten, sondern für bereits bestehende Stiftungen.

Die Reform ist zu begrüßen, auch wenn bisher noch nicht alle Forderungen aus der Wissenschaft und Praxis berücksichtigt wurden (zB die Gestaltungsmöglichkeiten des Stifters nach der Anerkennung der Stiftung). 

Für die aktuelle Beratungspraxis bedeutet dies, dass man den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens im Auge behalten muss. Man sollte aber idR anstehende Gestaltungen nicht zurückstellen, da die Neureglungen auch auf zwischenzeitlich errichtete Stiftungen zur Anwendung kommen. Eine möglichst frühzeitige Stiftungserrichtung ist idR wichtiger als das Abwarten auf eventuelle spätere Vorteile (nicht nur wenn der Stifter bereits alt oder krank ist, sondern auch zur Ingangsetzung von Fristen - zB erbschaftsteuerliche Freibeträge, Anfechtung, Pflichtteilsansprüche). Vielmehr ist zu prüfen, ob man noch das alte Stiftungsrecht ausnutzt, um sich länderspezifische Besonderheiten bei der Gründung zu sichern.

Der Referentenentwurf ist der Auftakt des Gesetzgebungsverfahrens mit ungewissen Ausgang. Weitere Änderungen sind möglich. Sobald der Regierungsentwurf vorliegt, sollte die bestehenden Stiftungen ihre Satzungen prüfen lassen, ob angesichts der Reform ihre Satzung überarbeitet werden muss.
 

Dr. Klaus Olbing
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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