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Die Satzung aus einer GmbH sollte unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten in regelmäßigen Abständen überprüft werden

Bei der Gründung einer GmbH wird der Gesellschaftsvertrag in der Regel primär unter gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten gestaltet. Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag haben im Laufe des Lebens der GmbH erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen. Vor diesem Hintergrund sollte die Satzung einer GmbH nicht nur unter gesellschaftsrechtlichen Aspekten, sondern auch unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Fragestellungen gestaltet und insbesondere auch regelmäßig überprüft werden. Dies trifft zB auf die Regelung für die Möglichkeit einer inkongruenten Gewinnverwendung zu. Der BFH hat mit Urteil vom 28.9.2021 (VIII R 25/19, DStR 2022, 140) entschieden, dass in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH nicht nur die Möglichkeit der inkongruenten Gewinnausschüttung, sondern auch die Möglichkeit der inkongruenten Gewinnverwendung geregelt werden kann. Diese ermöglicht, dass der festgestellte Gewinn in Gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden kann. Dies kann auch inkongruent, dh. abweichend von der Beteiligung am Nennkapital geschehen. Auch die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage stellt Eigenkapital der Gesellschaft dar. Damit kommt es zum Zeitpunkt der Bildung der gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage nicht zum Zufluss beim Gesellschafter. Im Zeitpunkt der Einstellung des Gewinns in die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage entsteht noch kein Auszahlungsanspruch des Gesellschafters, für den die Gewinnrücklage gebildet wird. Dieser entsteht erst, wenn ein Beschluss zur Auflösung der Gewinnrücklage und über die Verteilung und Auszahlung des sich in der Gewinnrücklage befindlichen Gewinns gefasst wird. Thesaurierter Gewinn, auch gesellschafterbezogen thesaurierter Gewinn führt noch nicht zum Zufluss beim Gesellschafter iSv. § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 11 EStG. Dies gilt auch, wenn die gesellschafterbezogene Gewinnrücklage für den Mehrheitsgesellschafter gebildet wird, der es jederzeit in der Hand hat, die Gewinnrücklage aufzulösen und an sich auszukehren. 

Beispiel: A ist zu 70 %, B zu 30 % an der C-GmbH beteiligt. A und B stellen den Gewinn iHv. € 100.000,-- fest. In einem weiteren Beschluss wird der Betrag iHv. € 70.000,-- in eine für A gebildete Gewinnrücklage eingestellt. € 30.000,-- werden zur Ausschüttung zur Verfügung gestellt. € 30.000,-- werden sodann inkongruent an B ausgeschüttet. B hat die Dividende zu versteuern. Eine Schenkung im Rahmen der inkongruenten Ausschüttung liegt nicht vor. Es mangelt an der endgültigen Vermögensverschiebung auf der Ebene der Gesellschafter, welche durch die Bildung der Gewinnrücklage betreffend des dem A zustehenden Gewinnanteils, vermieden wird. Diese Rechtsprechungsentwicklung, die Gestaltungsspielraum eröffnet, ist Beispiel genug für das Erfordernis, die Satzung einer GmbH regelmäßig unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. 

Das Team Unternehmensteuerrecht bei STRECK MACK SCHWEDHELM freut sich darauf, bei der Überprüfung der Rechtsformwahl oder der Anpassung von Gesellschaftsverträgen sowohl unter gesellschaftsrechtlichen als auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu unterstützen. Bei uns gehen Steuerrecht und Gesellschaftsrecht oder Gesellschaftsrecht und Steuerrecht Hand in Hand.

Näheres zum Thema auch im Rahmen unseres Steuertalks am Mittwoch, den 7.12.2022 um 18:30 Uhr zu dem wir Sie gerne einladen. 

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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