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Corona und BMF: Schreiben vom 19.3.2020 zu Stundung, Vorauszahlung und Säumniszuschlägen

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 19.3.2020 zu aktuellen Fragen von Stundung, Herabsetzung der Vorauszahlungen und Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen der Corona-Pandemie geäußert:

(https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

Die unmittelbar und nicht nur unerheblich von der Pandemie betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Körperschaft-/Einkommensteuer sowie Anpassung der Vorauszahlungen beantragen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel für fällige und bis Ende 2020 fällig werdende Steuerschulden verzichtet werden.

Bei Vollstreckungsschuldnern, die unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, soll bis zum 31.12.2020 die Vollstreckung bei rückständiger oder bis Ende 2020 fällig werdender Körperschaft-/Einkommensteuer abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen.

Einzelne Länderfinanzverwaltungen haben hierzu zwischenzeitlich erste Formulare online gestellt:

NRW:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2020-03-19_formularentwurf_final_1seite_kj.pdf

Mecklenburg-Vorpommern:
https://www.steuerportal-mv.de/static/Regierungsportal/Finanzministerium/Steuerportal/Inhalte/Formular%20Steuererleichterung%20-%20Steuerportal.pdf

Bayern:
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuerzahlung/?f=LfSt


Beraterhinweis: Der Hinweis in den ausgegebenen Formularen auf §§ 370 ff. AO sorgt unnötig für Verunsicherung. Er sollte den Berater nicht abhalten, auf Wunsch der Mandanten die Anträge zügig zu stellen. Richtig ist zwar, dass auch die Herabsetzung der Steuervorauszahlung, sofern sie durch unrichtige Tatsachenangaben erwirkt wird, Gegenstand einer Steuerhinterziehung sein kann. Wann hingegen, wie im Formular vorausgesetzt, in Zeiten der Corona-Krise eine „erhebliche Härte“ vorliegt und wann die Steuerzahlungen „derzeit nicht geleistet werden“ können, ist hingegen angesichts der mit der Corona-Pandemie einhergehenden fundamentalen Prognoseschwierigkeiten über die weitere wirtschaftliche Entwicklung derzeit völlig unbestimmt: Angesichts der unabsehbaren Folgen sind nahezu sämtliche Branchen gefährdet; Einnahmeausfälle sind flächendeckend zu befürchten. Anträge auf Herabsetzung können daher auch bei noch unklarer Situation gestellt werden. Belehren muss der Berater den Mandanten nur, dass keine unzutreffenden Angaben gemacht werden dürfen.

Über die Maßnahmen des BMF hinausgehend sehen verschiedene Länderfinanzverwaltungen Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. Bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen sollen auf Null herabgesetzt und erstattet werden:

Hessen:
https://finanzen.hessen.de/presse/pressemitteilung/hessen-stellt-kurzfristig-75-milliarden-euro-aussicht

NRW:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/anleitung_ust-svz.pdf

Die nunmehr im BMF-Schreiben vom 19.3.2020 veranlassten Maßnahmen können nur als allererster Schritt und absolutes Minimum der Rücksichtnahme auf die Krise im Steuerrecht verstanden werden. Weiter Schritte müssen folgen.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie uns an. Streck Mack Schwedhelm steht für Mandanten und Berater voll arbeitsfähig zur Verfügung.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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