Der Zehnt Aktuell

Mit unserem wöchentlichen Newsletter informieren wir Sie im Bereich Steuerrecht über aktuelle Themen, Entscheidungen und Kanzlei-News.

Newsletter abonnieren >

 

Brace yourself - Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung is coming

Das Bundeskabinett hat am 6.11.2024 den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen.

Vordergründiges Ziel des Gesetzentwurfs ist ein fairer Wettbewerb und die Schaffung gerechter Arbeitsbedingungen. Ferner soll die Zollverwaltung modernisiert und zukunftsadäquat aufgestellt werden. Was auf den ersten Blick freundlich und begrüßenswert daherkommt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als trojanisches Pferd, gefüllt mit weitreichenden Eingriffsbefugnissen für die Zollverwaltung. Denn tatsächlich werden die Prüfungs-, Ermittlungs- und Handlungsbefugnisse der FKS in erheblichem Maße ausgeweitet. Die beabsichtigten Änderungen der §§ 14a – 14c SchwarzArbG sehen eine nicht mehr nachzuvollziehende Kompetenzerweiterung bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren vor.

Die Einführung einer bürokratiearmen und digitalen Prüfung nach dem SchwarzArbG (§§ 3-6 SchwarzArbG, § 9 PStTG) erweitert den Katalog der bisherigen Prüfungsmaßnahmen in bedenkliche Maße. Insbesondere die angedachte Regelung in § 3 SchwarzArbG grenzt inhaltlich bereits an eine Durchsuchung, ohne dass es vorher einer richterlichen Prüfung bedarf. So sollen die Zollverwaltung und die unterstützenden Stellen befugt sein, unangekündigt Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in Unterlagen und Daten zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus diesem Umfang, Art oder Dauer von tatsächlich bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können (Unterlagen und Daten). Die Grenzen zu einer zulässigen Nachschau oder Vor-Ort Prüfungen verwischen. Prüfbeteiligte werden sich künftig nur noch selten auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen können. Die Praxis zeigt darüber hinaus, dass die strafprozessualen Belehrungspflichten bei Vorliegen eines Anfangsverdachts nicht immer eingehalten werden, ohne dass dies Konsequenzen im Bereich der Verwertungsverbote zeitigt.

Quasi en Passant findet sich in § 9 die Einführung einer neuen Strafvorschrift, welche das Herstellen von Schein- oder Abdeckrechnungen nunmehr explizit unter Strafe stellt.

Die in der Praxis weitreichendste Änderung wird jedoch die erhebliche Kompetenzerweiterung der FKS sein. Diese soll selbstständig Ermittlungsverfahren durchführen und dabei beispielsweise auch Maßnahmen nach §§ 99, 102, 103 oder 104 StPO beantragen können. Darüber hinaus erhält die FKS Beteiligungsrechte im gerichtlichen Verfahren, ähnlich denen der Finanzbehörde bei der Steuerhinterziehung.

 

Fazit

Der euphemistische Titel „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ wird dem Inhalt nicht gerecht. Unternehmen sind gut beraten, sich auf unangekündigte „Nachschauen“ vorzubereiten.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
Partner
LinkedIn
Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Partner
LinkedIn