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BKA schließt Crypto Exchange Services!
Im Rahmen der Operation Final Exchange haben das Bundeskriminalamt (BKA) und die Zentralstelle zur Bekämpfung von Internetkriminalität bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (ZIT) vor einigen Wochen insgesamt 47 in Deutschland gehostete digitale Geldwechseldienste abgeschaltet (Pressemeldung des BKA vom 19.9.2024). Bei diesen sog. Exchange Services handelt es sich um Plattformen, auf denen Fiatwährungen (zB EUR, USD etc.) in Kryptowährungen (zB BTC, ETH) umgetauscht werden konnten und umgekehrt.
Die abgeschalteten Exchange Services (eine Liste findet sich hier) stehen im Verdacht, für kriminelle Zwecke, insbesondere zur Verschleierung der Herkunft von Vermögenswerten aus kriminellen Geschäften, genutzt worden zu sein. Den Betreibern wird vorgeworfen, es durch (bewusst) mangelhafte Umsetzung von geldwäscherechtlichen Bestimmungen (Know-Your-Customer-Prinzip) ermöglicht zu haben, inkriminierte Gelder wieder in den regulären Währungskreislauf einzuschleusen. BKA und ZIT sehen dadurch eine Strafbarkeit der Plattformbetreiber wegen Geldwäsche (§ 261 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) und dem Betreiben krimineller Handelsplattformen in Internet (§ 127 StGB) begründet.
Gemäß § 2 GwG sind Betreiber von Handelsplattformen verpflichtet, personenbezogene Daten ihrer Nutzer zu speichern und einen Identitätsnachweis zu verlangen (§§ 10 ff. GwG). Bei den abgeschalteten Exchanges soll es nach Mitteilung des BKA indes möglich gewesen sein, ohne vorheriges Durchlaufen eines Registrierungsprozesses und ohne Prüfung von Identitätsnachweisen (vermeintlich) anonym Tauschgeschäfte durchzuführen. Das BKA habe nach eigenen Angaben nunmehr umfangreiche Nutzer- und Transaktionsdaten sichergestellt. Um welche Daten es sich genau handelt, ist den Pressemitteilungen nicht zu entnehmen.
Das BKA hat eine Website eingerichtet, die – in der Diktion des BKA – gezielt „kriminelle Nutzer“ der nun abgeschalteten Exchange Services ansprechen soll. Dort findet sich eine Warnung, gerichtet an Ransomware-Affiliates, Botnetz-Betreiber und Darknet-Vendoren. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die abgeschalteten Exchanges auch von anderen Personen (ohne primäre Geldwäscheintention) genutzt worden ist.
Neben einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche (§ 261 StGB) können den Nutzern auch steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) drohen, wenn etwaige Gewinne aus den Tauschvorgängen steuerlich nicht erklärt wurden. Nach der Rechtsprechung des BFH stellen Tauschgeschäfte zwischen Fiat- und Kryptowährungen steuerbare Realisationsvorgänge dar (BFH vom 14.2.2023 IX R 3/22, BStBl. II 2023, 571).
Um strafrechtliche Risiken zu minimieren, sollten Nutzer der abgeschalteten Exchanges nunmehr schnell handeln und unverzüglich die Einreichung einer steuerlichen (§ 371 AO) und geldwäscherechtlichen (§ 261 Abs. 8 StGB) Selbstanzeige prüfen. Mit einer wirksamen Selbstanzeige kann eine Bestrafung wegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung verhindert werden.
Aber Vorsicht! Die Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit, wenn die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt ist und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (sog. Sperrgrund). Ob im Einzelfall bereits Tatentdeckung eingetreten ist, lässt sich schwer einschätzen. Klar ist aber, dass das Risiko mit jedem Tag steigt. Spätestens mit der Einleitung und Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche bzw. Steuerhinterziehung ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen.
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