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Automatischer Informationsaustausch: Türkei meldet ab Dezember erstmals Kontoinformationen nach Deutschland

Viele Steuerpflichtige mit türkischen Wurzeln unterhalten Kontoverbindungen zu türkischen Kreditinstituten. Für den deutschen Fiskus waren die dort verwalteten Konten bislang unsichtbar. Ob die Erträge in Deutschland ordnungsgemäß versteuert wurden, konnte das Finanzamt häufig nicht nachprüfen. 

Das könnte sich bald ändern, denn erstmals zum 31.12.2020 wird die Türkei im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs Kontodaten türkischer Banken an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 1.7.2020, IV B 6 – S 1315/19/10030 :018). Betroffen sind zB Konten von natürlichen Personen und Unternehmen jeweils mit einem bestimmten Bezug zu Deutschland. Die Steuerbehörden sind dann in der Lage, die eingereichten Steuererklärungen mit den Datensätzen abzugleichen und festzustellen, ob die Konten und/oder Erträge in Deutschland deklariert worden sind. Abweichungen können zu Nachfragen im Besteuerungsverfahren, aber auch zur Einleitung von Steuerstrafverfahren führen. 

Der automatische Informationsaustausch (AIA) als zentrales Instrument zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerverkürzung gewinnt seit 2014 zunehmend an Bedeutung. Der Grundstein für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten wurde im Oktober 2014 durch das von der OECD entwickelte Multilateral Competent Authority Agreement (MCAA) gelegt. Darin wurde mit dem sog. Common Reporting Standard (CRS) ein einheitlicher Meldestandard festgelegt. In Deutschland wurde der CRS durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21.12.2015 (FKAustG) umgesetzt. 

Beim automatischen Informationsaustausch erheben meldepflichtige Finanzinstitute – in erster Linie Banken und Versicherungen – für jedes meldepflichtige Finanzkonto von den im anderen Staat ansässigen Personen die meldepflichtigen Daten für das vergangene Steuerjahr. Diese Daten sind von den Finanzinstituten spätestens bis zum 31.7. des Folgejahres an die zuständige Stelle zu übermitteln, in Deutschland das BZSt. Von dort werden die Daten spätestens zum 30.9. des Folgejahres an den jeweiligen Ansässigkeitsstaat der meldepflichtigen Person weitergeleitet. Umgekehrt erhält auch Deutschland bis zu diesem Datum Datensätze aus anderen Teilnehmerstaaten, die durch das BZSt gesammelt und dann an die im Inland zuständigen Finanzämter weitergeleitet werden. Die Finanzämter erhalten so Kenntnis von Konten-/Depotständen sowie von Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgeschäften, die den ausländischen Konten deutscher Steuerpflichtiger im Laufe des Meldezeitraums gutgeschrieben wurden (im Detail siehe TALASKA/GOMES, Stbg 2017, 167, 176 ff.). 

Mehr als 100 Staaten haben den CRS bislang übernommen. In dem BMF-Schreiben vom 1.7.2020 ist aufgelistet, welche Länder für das Jahr 2019 Informationen übermitteln werden. Wegen der weltweiten Pandemie erfolgt die Mitteilung nicht bereits Ende September, sondern erst zum 31.12.2020. Neu hinzugekommen ist die Türkei, die erstmals Informationen nach Deutschland übermitteln wird. Die Daten aus der Türkei betreffen das Steuerjahr 2019. Daten aus den Vorjahren werden nicht gemeldet. Hinsichtlich der Vorjahre können die Finanzämter jedoch Auskünfte vom Steuerpflichtigen verlangen und ggf. Kapitalerträge schätzen.

Für die Steuerpflichtigen und ihre Berater sollte dies Anlass sein, über eine Nacherklärung oder Selbstanzeige nachzudenken. Die Anzeige von bislang verschwiegenen Kapitalerträgen oder Betriebseinnahmen aus türkischen Konten noch vor Beginn des Informationsaustauschs kann nach § 371 AO Straffreiheit garantieren. Nach dem 31.12.2020 wird die Situation dann unsicher: Denn sobald Informationen zu dem betreffenden Konto an das BZSt übermittelt und an das zuständige Finanzamt weitergeleitet wurden, so dass ein Abgleich mit den Steuererklärungen möglich ist, steht der Sperrgrund der Tatentdeckung im Raum. Die Nacherklärung ist dann in den Augen der Behörden ggf. nicht mehr als strafbefreienden Selbstanzeige anzuerkennen.

Zwar kann dann immer noch geltend gemacht werden, dass den Mandanten die inländische Steuerpflicht der in der Türkei erzielten Kapitalerträge nicht bekannt war. Allerdings ist dies eine Diskussion mit ungewissem Ausgang, da die Finanzbehörden dazu neigen, die entsprechende Kenntnis der Kapitalanleger recht pauschal zu unterstellen.

Michael Görlich
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Martin Wulf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Dr. Norbert Mückl
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
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